Im vorliegenden Fall wurde Beklagte dazu verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aus ihrer Wohnung im 3. Obergeschoss sowie von dem zu dieser Wohnung gehörenden Balkon Zigarettenrauch in die Wohnung der Klägerin im 4. Obergeschoss des Anwesens dringt und zwar zu folgenden Zeiten: 23:00 – 07:00 Uhr, 11:00 – 13:00 Uhr und 17:00 – 19:00 Uhr.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, dass diese völlig verhindert, dass Zigarettenrauch aus ihrer Wohnung dringt. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte dafür sorgt, dass zu bestimmten Zeiten kein Zigarettenrauch aus ihrer Wohnung in die Wohnung der Klägerin dringt, so dass diese lüften kann.
Der Anspruch der Klägerin beruht auf den §§
14 Nr. 1,
15 III WEG und § 1004 BGB. Nach § 15 III WEG kann jeder Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Aus dem Gesetz, nämlich aus § 14 Nr. 1 WEG folgt die Verpflichtung, dass jeder Wohnungseigentümer von dem in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebraucht macht, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Daraus folgt ein Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bei Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Auch ein individueller Gebrauch, der die Nutzung von Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum durch andere Wohnungseigentümer zwar nicht ausschließt, aber in anderer Weise erheblich beeinträchtigt, kann danach unzulässig sein.
Dies gilt insbesondere für Geräusch- und Geruchsimmissionen. Daraus lässt sich ableiten, dass die unverminderte Weitergabe von Zigarettengerüchen an Miteigentümer durch eingeschränktes Lüften zu vermeiden ist.
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