Eine mietvertragliche Kleinreparaturklausel ist nur dann wirksam, wenn sie
- den Mieter nicht verpflichtet, die Reparaturarbeiten selbst vorzunehmen oder einen Handwerker selbst zu beauftragen,
- eine Kostengrenze für den Einzelfall festlegt,
- bei Überschreitung dieser Kostengrenze keine Beteiligung des Mieters vorsieht,
- eine Gesamtobergrenze für einen bestimmten Zeitraum vorsieht,
- die jeweilige Reparatur auf solche Teile der Mietsache begrenzt, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
AG Völklingen, 10.01.2023 - Az: 5 C 188/22
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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