Eine mietvertragliche Kleinreparaturklausel ist nur dann wirksam, wenn sie
- den Mieter nicht verpflichtet, die Reparaturarbeiten selbst vorzunehmen oder einen Handwerker selbst zu beauftragen,
- eine Kostengrenze für den Einzelfall festlegt,
- bei Überschreitung dieser Kostengrenze keine Beteiligung des Mieters vorsieht,
- eine Gesamtobergrenze für einen bestimmten Zeitraum vorsieht,
- die jeweilige Reparatur auf solche Teile der Mietsache begrenzt, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
AG Völklingen, 10.01.2023 - Az: 5 C 188/22
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