den Mieter nicht verpflichtet, die Reparaturarbeiten selbst vorzunehmen oder einen Handwerker selbst zu beauftragen,
eine Kostengrenze für den Einzelfall festlegt,
bei Überschreitung dieser Kostengrenze keine Beteiligung des Mieters vorsieht,
eine Gesamtobergrenze für einen bestimmten Zeitraum vorsieht,
die jeweilige Reparatur auf solche Teile der Mietsache begrenzt, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
Eine Kostenobergrenze von 150 Euro im Einzelfall sowie eine Gesamtobergrenze von 8% der Jahresgrundmiete ist zulässig.
AG Völklingen, 10.01.2023 - Az: 5 C 188/22
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