Ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt in Betracht bei Emissionen, die eine vom Grundstück ausgehende Störung darstellen und vom Nachbarn hinzunehmen sind. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gem. §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Zu solchen Emissionen gehören grenzüberschreitende Einwirkungen, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, wie etwa Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, aber auch Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen.
Diese Grundsätze finden nach der Rechtsprechung des BGH entsprechende Anwendung bei Bauarbeiten, bei denen es zu einem Schaden am Nachbargrundstück kommt, wenn etwa ein bei den Arbeiten entstehender Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
Damit vergleichbar ist auch eine durch das Herabfallen von Teilen eines Hausdaches im Rahmen von Dacharbeiten erfolgende Schädigung des Nachbargrundstücks oder darauf befindlicher Gegenstände. Auch bei solchen Arbeiten ist eine nachbarliche Prävention nicht möglich.
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