Das Notwegrecht des Eigentümers eines verbindungslosen („gefangenen“) Wohngrundstücks umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des
Parkens auf dem verbindungslosen Wohngrundstück.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Grundstücke sind durch Teilung eines ursprünglich einheitlichen Grundstücks entstanden. Die Kläger sind Eigentümer des vorderen, an der Straße gelegenen Grundstücks. Das in der zweiten Baureihe liegende Grundstück, das keine Anbindung an eine öffentliche Straße hat, ist mit einem Doppelhaus bebaut und nach dem
Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Die Beklagte ist Sondereigentümerin einer der Doppelhaushälften und hat diese vermietet. Die Kläger akzeptieren ein Notwegrecht und dulden die Nutzung ihres Grundstücks als Zufahrt zu dem Grundstück der Beklagten, dies jedoch nicht zum Zwecke des Parkens.
Mit der Klage verlangen die Kläger die Zahlung einer Notwegrente in Höhe von 267 € Zug um Zug gegen Duldung eines Notwegrechts, das das Überfahren mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens nicht umfasst, hilfsweise für den Fall, dass das Notwegrecht auch das Befahren zum Zwecke des Parkens umfasst, die Zahlung einer Notwegrente von 313 €. Sie verlangen ferner die Feststellung, dass sie das Notwegrecht mit dem näher beschriebenen Inhalt anerkannt haben. Darüber hinaus soll die Beklagte es unterlassen, nutzungsberechtigten Dritten die Fahrt mit Kraftfahrzeugen über das Grundstück zum Zwecke des Parkens zu erlauben. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Notwegrente in Höhe von 313 € Zug um Zug gegen Duldung eines uneingeschränkten Notwegrechts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung einer Notwegrente von 267 € Zug um Zug gegen Duldung eines Notwegrechts verurteilt, das nicht das Befahren mit Kraftfahrzeugen zu Parkzwecken erfasst, es sei denn, dass dies im Einzelfall aus wichtigem Grund zwingend notwendig ist. Es hat die Beklagte zudem verurteilt, es zu unterlassen, Nutzungsberechtigten und Dritten die Fahrt mit Kraftfahrzeugen über das Grundstück der Kläger zum Zwecke des Parkens auch insoweit zu erlauben, als dies nicht im Einzelfall aus wichtigem Grund zwingend notwendig ist. Ferner hat es festgestellt, dass die Kläger das Notwegrecht der Beklagten anerkannt haben und die Ausübung dieses Rechts ermöglichen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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