Die Errichtung einer Solaranlage auf einem Gebäude innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles kann untersagt werden, wenn dadurch das historische Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn das betreffende Gebäude selbst kein Einzeldenkmal ist, jedoch zu einem erhaltenswerten Ensemble gehört. Der Schutz solcher Ensembles genießt denselben Rang wie der von Einzelbaudenkmälern und umfasst auch das äußere Erscheinungsbild der Dachlandschaften.
Im zu entschiedenen Fall plante der Eigentümer, sechs Kollektoren auf der südlichen Dachfläche seines Gebäudes zu installieren. Das Gebäude liegt innerhalb eines geschützten Markt- und Ortskerns, dessen Dachlandschaft bislang frei von modernen Solartechnik-Elementen ist.
Nach Ansicht der Denkmalschutzbehörde würden die geplanten Kollektoren - auch in einer sogenannten Indach-Lösung - durch ihre glatte, spiegelnde Oberfläche und die moderne Materialwirkung in deutlichem Kontrast zu den traditionellen Biberschwanzziegeln und der umliegenden historischen Bebauung stehen. Die Anlage wäre zudem vom öffentlichen Raum aus gut sichtbar und würde damit den Gesamteindruck des Ensembles erheblich verändern.
Das Gericht stellte fest, dass frühere bauliche Veränderungen oder gestalterische Mängel in der Umgebung nicht zur Rechtfertigung weiterer Beeinträchtigungen führen.
Im zu entschiedenen Fall plante der Eigentümer, sechs Kollektoren auf der südlichen Dachfläche seines Gebäudes zu installieren. Das Gebäude liegt innerhalb eines geschützten Markt- und Ortskerns, dessen Dachlandschaft bislang frei von modernen Solartechnik-Elementen ist.
Nach Ansicht der Denkmalschutzbehörde würden die geplanten Kollektoren - auch in einer sogenannten Indach-Lösung - durch ihre glatte, spiegelnde Oberfläche und die moderne Materialwirkung in deutlichem Kontrast zu den traditionellen Biberschwanzziegeln und der umliegenden historischen Bebauung stehen. Die Anlage wäre zudem vom öffentlichen Raum aus gut sichtbar und würde damit den Gesamteindruck des Ensembles erheblich verändern.
Das Gericht stellte fest, dass frühere bauliche Veränderungen oder gestalterische Mängel in der Umgebung nicht zur Rechtfertigung weiterer Beeinträchtigungen führen.
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VG Ansbach, 28.05.2009 - Az: AN 18 K 08.01942
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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