Das Amtsgericht Wiesbaden entschied, dass kein Anspruch auf Wiederaufstellung von Gartenzwerge auf dem Vordach besteht.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Wiederaufstellung der am 21.09.13 durch den Beklagten eigenmächtig entfernten 40 Gartenzwerge.
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufstellung der Gartenzwerge auf dem Vordach gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstoße.
Im Hinblick auf die Art der Befestigung der Gartenzwerge auf dem Vordach sowie der auf Dauer angelegten Umgestaltung des Vordachs, durch das Anbringen der Gartenzwerge, handle es sich nicht um eine nur vorübergehende Dekoration. Es sei vielmehr von einer denkmalrechtlichen Umgestaltung auszugehen, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 16Abs.1 Nr. 3 HDSchG unterliege.
Nach einer Auskunft der Denkmalschutzbehörde im anhängigen Verfahren, kann die entsprechende und erforderliche Genehmigung im konkreten Fall jedoch nicht erteilt werden, da die Zwerge eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes darstellten.
Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Aufstellung der Gartenzwerge, ohne behördliche Genehmigung, verboten und kann daher dem Beklagten nicht zugemutet werden.