Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenEine Sammlung mehrerer
Mietverträge eines Vermieters stellt ein Dateisystem gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 der Datenschutz-Grundverordnung dar.
Dabei handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 6 DSGVO um jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind. Der Begriff entspricht weitgehend demjenigen der „Datei“ in der unionsrechtlichen Vorgängervorschrift, der Datenschutzrichtlinie 95/46.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Strukturierung nach bestimmten Kriterien ausreichend, dass die Daten über eine bestimmte Person zur späteren Verwendung leicht wieder auffindbar sind. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Daten in spezifischen Verzeichnissen oder einem anderen Recherchesystem enthalten sind; sogar eine Sammlung von Handzetteln genügt hierfür (vgl. EuGH, 10.07.2018 - Az: C-25/17). Dem genügt die Sammlung der abgehefteten Mietverträge jedenfalls, da diese auch nach unterschiedlichen Kriterien strukturiert werden kann, z.B. nach den Namen der Mieter oder nach den Wohnungsnummern.
Der Mieter hat in diesem Fall grundsätzlich einen Anspruch auf Datenauskunft gegen den Vermieter nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung.
Die Speicherung von Namen und Telefonnummer eines Mieters im Mobiltelefon des Vermieters stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dar. Gleiches gilt für die Speicherung der Daten durch ein Serviceunternehmen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung tätig werden. Diese sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28, Art. 4 Nr. 8 der Datenschutz-Grundverordnung. Der Anspruch auf Datenauskunft richtet sich in diesem Fall gegen den Vermieter.