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Verwalter muss auch fehlerhafte Beschlüsse der WEG umsetzen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Verwalter ist das Vollzugsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG die primäre Aufgabe des Verwalters. Dies gilt auch für etwaige fehlerhafte Beschlüsse.

Da § 23 Abs. 4 S. 2 WEG dem Vollzugsinteresse den Vorrang einräumt, sind auch etwaige fehlerhafte Beschlüsse grundsätzlich vom Verwalter umzusetzen.


AG Wiesbaden, 25.05.2020 - Az: 92 C 803/20

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