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Verwalter muss auch fehlerhafte Beschlüsse der WEG umsetzen
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Verwalter ist das Vollzugsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer ist gemäß
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG die primäre Aufgabe des Verwalters. Dies gilt auch für etwaige fehlerhafte Beschlüsse.
Da
§ 23 Abs. 4 S. 2 WEG dem Vollzugsinteresse den Vorrang einräumt, sind auch etwaige fehlerhafte Beschlüsse grundsätzlich vom Verwalter umzusetzen.
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