Eine sofortige Beschwerde eines „Scheinbeklagten“ ist statthaft, wenn sein Antrag zur Kostentragung durch eine Prozesspartei zurückgewiesen wird.
Gegen die Zurückweisung eines Antrages des „Scheinbeklagten“ auf Kostentragung durch eine Prozesspartei ist in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.
Ändern sich während eines Verfahrens die Vertreter einer Partei oder werden diese in der Klageschrift falsch angegeben, muss nicht festgestellt werden, dass der vorherige Vertreter nicht mehr am Verfahren beteiligt oder von diesem nicht mehr betroffen ist; Entsprechendes gilt bei einem „Scheinvertreter“ bzw. einem „falschen“ Vertreter.
Die Zustellung an einen in der Klageschrift genannten, aber nur vermeintlichen Vertreter führt mangels ordnungsgemäßer Klageerhebung zur Unzulässigkeit der Klage; dies gilt auch für den als Verwalter benannten Vertreter einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Gegen die Zurückweisung eines Antrages des „Scheinbeklagten“ auf Kostentragung durch eine Prozesspartei ist in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.
Ändern sich während eines Verfahrens die Vertreter einer Partei oder werden diese in der Klageschrift falsch angegeben, muss nicht festgestellt werden, dass der vorherige Vertreter nicht mehr am Verfahren beteiligt oder von diesem nicht mehr betroffen ist; Entsprechendes gilt bei einem „Scheinvertreter“ bzw. einem „falschen“ Vertreter.
Die Zustellung an einen in der Klageschrift genannten, aber nur vermeintlichen Vertreter führt mangels ordnungsgemäßer Klageerhebung zur Unzulässigkeit der Klage; dies gilt auch für den als Verwalter benannten Vertreter einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
LG Nürnberg-Fürth, 26.08.2024 - Az: 14 T 6153/23 WEG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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