Nach
§ 29 Abs. 1 Satz 1 WEG können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Beschränkung auf natürliche Personen, sodass auch juristische Personen – etwa eine Gemeinde – wählbar sind. Maßgeblich ist allein, dass die betreffende juristische Person Wohnungseigentümerin ist. Eine Differenzierung nach der Rechtsform sieht das
Wohnungseigentumsgesetz nicht vor.
Bei der Auslegung eines Beschlusses über die Wahl zum Verwaltungsbeirat ist entscheidend, wie dieser nach Wortlaut und Sinn aus objektiver Sicht eines unbefangenen Betrachters zu verstehen ist. Ergibt sich aus den Umständen, dass eine benannte natürliche Person lediglich als Vertreterin einer juristischen Person auftritt, ist regelmäßig anzunehmen, dass nicht die Person selbst, sondern die juristische Person in den Beirat gewählt werden sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die genannte Person selbst kein Wohnungseigentümer ist und kein eigenes Interesse an der persönlichen Wahrnehmung der Beiratstätigkeit hat (vgl. BGH, 23.02.2018 - Az: V ZR 101/16). Der Grundsatz, dass Wohnungseigentümer im Zweifel keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollen, spricht ebenfalls für diese Auslegung (vgl. BGH, 23.09.1999 - Az:
V ZB 17/99).
Die Möglichkeit der Bestellung juristischer Personen in den Verwaltungsbeirat war in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Eine Auffassung lehnte dies ab und beschränkte die Wählbarkeit auf natürliche Personen oder deren gesetzliche Vertreter. Andere Stimmen hielten es für zulässig, juristische Personen selbst oder deren bevollmächtigte Mitarbeiter in den Beirat zu wählen. Der Bundesgerichtshof schließt sich der Ansicht an, wonach ausschließlich Wohnungseigentümer – gleich ob natürliche oder juristische Personen – wählbar sind, nicht aber deren Vertreter oder Mitarbeiter, sofern diese nicht selbst Wohnungseigentümer sind.
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