Ein auf einem
Balkon errichteter Glaserker stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von
§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar, da durch die Konstruktion sowohl in die Substanz des Gemeinschaftseigentums (Balkonplatte, Balkondecke, Außenwand) eingegriffen als auch das architektonische Erscheinungsbild der Wohnanlage verändert wird. Bauliche Veränderungen über die ordnungsgemäße Instandhaltung hinaus unterliegen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, sofern ein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entsteht (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG).
Im zu entscheidenden Fall beruhte die Veränderung auf einem in die Fassade eingebauten Glaserker, der anstelle eines zuvor vorhandenen Fensters errichtet wurde. Diese bauliche Umgestaltung führte zu einer sichtbaren Veränderung der äußeren Gestalt und verletzte damit das Gemeinschaftseigentum.
Eine optische Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn die bauliche Veränderung von außen generell wahrnehmbar ist. Für die rechtliche Bewertung ist unerheblich, ob die Veränderung aus dem Sondereigentum eines bestimmten Eigentümers sichtbar ist. Entscheidend ist allein, dass die Fassade erkennbar umgestaltet wurde und dadurch das einheitliche Gesamtbild der Wohnanlage beeinträchtigt wird.
Vorliegend führte die Erkerkonstruktion zu einer deutlichen, nicht nur geringfügigen Veränderung des stimmigen Fassadenbildes. Aufgrund ihrer Größe und zentralen Anbringung wirkte die Konstruktion als Fremdkörper und widersprach dem zuvor harmonischen Erscheinungsbild. Bei Fassadenveränderungen sind strenge Anforderungen zu stellen, weshalb eine derartige Umgestaltung ohne Zustimmung aller Eigentümer unzulässig ist.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.