Gehört ein Balkon zur Wohnung, kann dieser vom Mieter im Rahmen des gewöhnlichen Mietgebrauches frei genutzt werden. Lediglich die übliche Belästigungsgrenze ist zu beachten - die Rechte der Nachbarn oder auch des Eigentümers dürfen nicht beeinträchtigt werden. Auch darf der Balkon nicht derart genutzt werden, daß seine Substanz gefährdet wird.
Tipp |
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Wolfgang Gläßer, Dresden
Dr. Madalina Argesanu, Stadtlohn