Auch wenn es gegenteilige Meinungen gibt dürfen Mieter keine Veränderungen am Balkon vornehmen, die das Erscheinungsbild der Hausfassade beeinträchtigen.
So ist die Mehrzahl der Gerichte der Ansicht, daß das Anbringen eines Katzennetzes und die hiermit einhergehende Überdachung des Balkons eine unzulässige optische Beeinträchtigung ist. Daher handelt es sich nicht um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.
So entschied u.a. das LG Hamburg als ein Mieter ein Katzennetz auf der Loggia angebracht hatte (LG Hamburg - Az: 316 S 7/04). Gleicher Ansicht war das AG Wiesbaden (Az: 93 C 3460/99-25), das entschied, daß es sich bei der Anbringung eines Katzennetzes vor dem Balkon um eine bauliche Veränderung handelt, die vom Vermieter genehmigt werden muß.
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