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Abstellverbot für Rollatoren unwirksam: Vermieter müssen Platz für Gehhilfen schaffen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Rollator fällt nicht unter ein in der Hausordnung vorgesehenes Abstellverbot für Fahrräder und vergleichbare Gegenstände im Hausflur. Vermieter sind verpflichtet, gehbehinderten Mietern das Abstellen von Rollatoren im Gebäude zu ermöglichen; sie dürfen jedoch verlangen, dass das Gerät platzsparend zusammengeklappt abgestellt wird.

In einem Mehrfamilienhaus muss für Rollatoren ein geeigneter Abstellplatz ermöglicht werden. Das Recht auf Nutzung des Hausflurs für diesen Zweck folgt dabei aus der mietvertraglichen Pflicht des Vermieters, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Gehbehinderten Mietern, die zur sicheren Fortbewegung außerhalb ihrer Wohnung auf eine Gehhilfe angewiesen sind, kann nicht zugemutet werden, diese außerhalb des Gebäudes - etwa vor dem Hauseingang - abzustellen. Eine solche Anforderung würde die Nutzbarkeit des Rollators als Hilfsmittel zur eigenständigen Alltagsbewältigung erheblich einschränken und ist mit dem Grundsatz der Rücksichtnahme im Mietverhältnis nicht vereinbar. Vorliegend betraf dies eine gehbehinderte Mieterin im ersten Obergeschoss, der das Abstellen ihrer Gehhilfe im Erdgeschossflur nicht mit dem Verweis auf ein für Fahrräder geltendes Abstellverbot untersagt werden durfte.

Der Vermieter ist gleichwohl nicht gehindert, die Art und Weise des Abstellens zu regeln. Er kann verlangen, dass der Rollator platzsparend zusammengeklappt und an einem geeigneten Ort abgestellt wird. Diese Einschränkung trägt dem berechtigten Interesse der übrigen Mieter an einer ungehinderten Nutzung des Treppenhauses Rechnung und stellt eine verhältnismäßige Regelung dar, die den Interessen aller Bewohner gerecht wird.


LG Hannover, 17.10.2005 - Az: 20 S 39/05

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