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Abschiebungen - Zentrale Ausländerbehörde muss nicht immer zuständig sein

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

§ 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verpflichtet die Länder lediglich zur Einrichtung einer zentral zuständigen Stelle für die Vollziehung von Abschiebungen, enthält aber keine eigenständige bundesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung für die Durchführung von Abschiebungen im Übrigen. Landesrechtliche Regelungen, die kommunalen Ausländerbehörden die Durchführung von Abschiebungen zuweisen, weichen daher nicht von einer bundesrechtlichen Vorgabe ab und bedürfen keiner besonderen Abweichungsermächtigung.

Streit um die Zuständigkeit für die Durchführung der Abschiebung.

Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag auf Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zum Zwecke der Ergreifung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers gemäß § 58 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, Abs. 9a AufenthG. Vorliegend hatte eine kommunale Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag gestellt, den das Amtsgericht als unzulässig zurückwies; das Beschwerdegericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, der kommunalen Behörde fehle die Zuständigkeit für die Durchführung der Abschiebung.

Wie ist die Zuständigkeitsregelung einer Landesverordnung zu beurteilen?

Landesrechtliche Zuständigkeitsverordnungen, die auf einer Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Fehlen einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung beruhen, sind nicht bereits deshalb nichtig, weil der Bundesgesetzgeber die Einrichtung einer zentral zuständigen Stelle für die Vollziehung von Abschiebungen angeordnet hat. Eine Nichtigkeit käme nur in Betracht, wenn die Landesregelung von einer tatsächlich bestehenden bundesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmung abweichen würde, ohne dass hierfür eine Abweichungsermächtigung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG vorläge.

Enthält § 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Zuständigkeitsbestimmung?

§ 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sieht vor, dass für die Vollziehung von Abschiebungen in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen ist. Der Begriff der „Vollziehung“ wird im Aufenthaltsgesetz nur an dieser Stelle verwendet und ist von der an anderer Stelle verwendeten Terminologie der „Durchführung der Abschiebung“ beziehungsweise der „durchführenden Behörde“ (§ 58 Abs. 4, 5, 6 und 8, § 80 Abs. 2 AufenthG) abzugrenzen. Aus dieser unterschiedlichen Wortwahl folgt systematisch, dass sich die Vorschrift nicht auf die Zuständigkeit für die Durchführung sämtlicher Abschiebungen bezieht, sondern lediglich die Einrichtung einer zentralen Stelle mit bestimmten Zusatzfunktionen betrifft.

Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Danach soll die zentrale Stelle die effiziente Durchführung von Abschiebungen auch zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen ermöglichen und den Behörden des Bundes sowie anderer Länder als einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Da die Gesetzesbegründung insoweit von einer bloßen Möglichkeit ausgeht, spricht dies gegen eine umfassende Zuständigkeitszuweisung an die zentrale Stelle für die Durchführung sämtlicher Abschiebungen.

Bestätigt wird dieses Verständnis auch durch die Regelungspraxis anderer Bundesländer, die nach Einfügung von § 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG keine Veranlassung gesehen haben, ihre bestehenden Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung von Abschiebungen zu ändern. Eine gegenteilige Auslegung hätte zur Folge, dass sämtliche Bundesländer nicht nur eine zentrale Stelle mit den vorgesehenen Funktionen hätten einrichten müssen, sondern auch ihre Zuständigkeitsregelungen insgesamt hätten neu ordnen müssen, was einem erheblichen, mit dem gesetzgeberischen Ziel der Erleichterung von Abschiebungen nicht zu vereinbarenden Aufwand entsprochen hätte (vgl. Wittmann in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Stand 01.03.2026, § 71 AufenthG Rn. 39a, 39a.1).

Welche Folgen ergeben sich für die Zuständigkeit kommunaler Ausländerbehörden?

Da § 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG keine bundesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung enthält, von der eine landesrechtliche Regelung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG abweichen könnte, bedarf eine landesrechtliche Zuständigkeitszuweisung an kommunale Ausländerbehörden für die Durchführung von Abschiebungen keiner besonderen Abweichungsermächtigung. Eine solche Zuständigkeitsregelung kann vielmehr auf eine allgemeine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Fehlen einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmung gestützt werden.


BGH, 01.09.2026 - Az: XIII ZB 20/25

ECLI:DE:BGH:2026:010926BXIIIZB20.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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