Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDas Aufbewahren von Marihuana in einer Menge von ca. 17 g rechtfertigt nicht die
fristlose Kündigung, da bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen diejenigen des Mieters überwiegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über ein Räumungsbegehren der Klägerin nach Ausspruch einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Am 11.9.2018 kam es in der Siedlung, in der sich die streitgegenständliche Liegenschaft befindet, zu einem Polizeieinsatz. Betroffen war auch die von den Beklagten bewohnte Mietwohnung. In dem Zimmer des Sohnes der Beklagten wurden im Rahmen der Durchsuchung insgesamt 16,96 g Marihuana, in zwei Plastiktüten a 5,86 g und 11,10 g verpackt, und sechs Mobiltelefone gefunden und beschlagnahmt. Für weitere Einzelheiten wird konkret Bezug genommen auf den Durchsuchungsbericht des 12. Polizeireviers Frankfurt.
Mit Schreiben vom 20.9.2018 kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.6.2019 wegen der Drogenfunde und der Annahme des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in der streitgegenständlichen Wohnung.
Die Klägerin behauptet, dass der Sohn der Beklagten einer Gruppierung von Männern zuzuordnen sei, die in der Siedlung, in der sich auch die streitgegenständliche Wohnung befindet, Handel mit Betäubungsmitteln betreibe. Die streitgegenständliche Wohnung sei eine sogenannte „Bunkerwohnung“, von der aus der Sohn der Beklagten mit Betäubungsmitteln handele.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von den Beklagten innegehaltenen Wohnung aus
§ 546 Abs. 1 BGB, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien weder aufgrund fristloser noch ordentlicher Kündigung vom 20.9.2018 und 23.11.2018 wirksam beendet wurde.
Die fristlosen Kündigungen vom 20.9.2018 und 13.11.2018 sind unwirksam, da es an einem Kündigungsgrund fehlt.
Nach
§ 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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