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Gebrauch eines gefälschten Impfausweises

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Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat auf die Revision des Angeklagten ein Urteil des Landgerichts Bielefeld in einem Verfahren wegen eines gefälschten Impfausweises im Schuldspruch bestätigt und im Strafausspruch aufgehoben.

Das Landgericht Bielefeld hatte den Angeklagten wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse verurteilt. Dieser Schuldspruch ist nun rechtskräftig. Die vom Landgericht verhängte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 Euro hat das Oberlandesgericht indes aufgehoben.

Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts war der heute 60-jährige Bielefelder seinerzeit Mitglied der Partei AfD. Er nahm am 16. November 2021 an einer Sitzung des Ältestenrates des Gütersloher Kreistages teil, wobei er ein verhindertes Mitglied dieses Gremiums vertrat. Bei der Überprüfung der Einhaltung der seinerzeit infolge der Coronaviruspandemie geltenden 3-G-Regelung legte er der Protokollführerin einen gefälschten Impfausweis vor, in dem zwei tatsächlich nicht erfolgte Impfungen eingetragen waren. Bei einer anschließenden Hausdurchsuchung wurde dieser Impfausweis bei ihm sichergestellt. Nach Bekanntwerden des Vorfalls in der Öffentlichkeit trat der Angeklagte von allen politischen Ämtern zurück und trat aus der Partei AfD aus.

Das Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht als Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 279 StGB gewertet und den Angeklagten entsprechend verurteilt. Dies hat nun der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt. Der wegen der fehlenden Impfungen inhaltlich unrichtige Impfausweis ist ein Gesundheitszeugnis. Diesen hat der Angeklagte im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes bei einer Behörde vorgelegt, denn die vom Landrat zur Unterstützung in der Sitzung hinzugezogene Protokollführerin hat insoweit die Befugnisse des Landrates nach § 36 Kreisordnung NRW wahrgenommen.

Entgegen der Auffassung der Revision waren die Erkenntnisse aus der Wohnungsdurchsuchung bei der Urteilsfindung verwertbar, da ein rechtmäßiger Durchsuchungsbeschluss vorlag. Insbesondere bestand ein ausreichender Anfangsverdacht und war die Durchsuchung angesichts der im Einzelfall möglichen sehr ernsthaften gesundheitlichen Folgen für Dritte bei der Verwendung von unrichtigen Impfausweisen auch verhältnismäßig.

Aufgrund von fehlerhaften Erwägungen zur Strafzumessung konnte der Senat indes nicht ausschließen, dass diese zu hoch bemessen war. So darf dem Angeklagten insbesondere entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht ohne Weiteres strafschärfend zur Last gelegt werden, dass er als gewählter Volksvertreter eine Vorbildfunktion innehabe. Auch ließ die vom Landgericht bei der Strafzumessung gewählte Formulierungen zur fehlenden Reue des Angeklagten nicht sicher erkennen, ob das Landgericht ihm dieses Fehlen eines Strafmilderungsgrundes in unzulässiger Weise sogar strafschärfend angelastet hat. Die verhängte Strafe und die hierzu getroffenen Feststellungen wurden daher aufgehoben. Insoweit muss das Verfahren vor einer anderen kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld neu verhandelt werden.


OLG Hamm, 27.04.2023 - Az: 3 RVs 16/23

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0427.3RVS16.23.00

Quelle: PM des OLG Hamm


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