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Durchsuchung der Geschäftsräume und Fahrzeuge wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eines Fahrers als Fahrzeugführer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Durch Beschluss ordnete das Amtsgericht Cloppenburg die Durchsuchung der Geschäftsräume und Fahrzeuge der Firma B. GmbH an, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist. Ziel war die Suche nach Unterlagen oder Datenträgern, aus denen sich ergibt, wer zur Tatzeit einer Verkehrsordnungswidrigkeit (16.07.2015, 12:09 Uhr) verantwortlicher Fahrzeugführer eines auf die Firma zugelassenen Pkws gewesen ist.

Das Amtsgericht hat zugleich die Beschlagnahme entsprechender Gegenstände angeordnet. Die Beschwerdeführerin hat schließlich Herrn Reiner B. als Fahrer benannt, so dass eine Durchsuchung nicht mehr erforderlich war.

Nachdem die Kammer durch Beschluss vom 28.01.2016 - 5 Qs 31/16 - die Beschwerde des Reiner B. als unzulässig verworfen hatte, wendet sich nunmehr die jetzige Beschwerdeführerin gegen den Durchsuchungsbeschluss.

Die Beschwerde hat wiederum keinen Erfolg, sie ist unbegründet.

Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss erweist sich nach §§ 98, 103, 105 StPO i.V.m. § 46 OWiG als rechtmäßig, insbesondere auch als verhältnismäßig.

Bereits im Beschluss vom 28.01.2016 hat die Kammer Folgendes ausgeführt:

„Gestattet war lediglich die Durchsuchung von Geschäftsräumen und Fahrzeugen der Firma B. GmbH. Die Durchsuchungsanordnung war insbesondere auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich in der Akte ein Messfoto des Fahrzeugführers befindet. Denn einerseits wird im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Qualität des Messfotos von Betroffenen und Verteidigern erfahrungsgemäß häufig beanstandet. Zudem war der jetzige Beschwerdeführer nach Einschätzung der Polizeibeamtin, die zunächst mit der Fahrerermittlung vor Ort beauftragt worden war, augenscheinlich nicht der Fahrzeugführer auf dem Messbild. Hätte die Bußgeldstelle hier keine weiteren Ermittlungen veranlasst, wäre mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass ihr von dem Beschwerdeführer oder seinem Verteidiger eben dies im anschließenden Verfahren zum Vorwurf gemacht worden wäre. Auch der Vollzug der Durchsuchungsmaßnahme war verhältnismäßig. Die Durchsuchung selbst lief offenbar dezent und ohne Erregung von Aufsehen ab. Nach Eröffnung des Beschlusses nannte die Geschäftsführerin den Namen des Fahrzeugführers, so dass eine Durchsuchung im eigentlichen Sinn gar nicht notwendig war. Entsprechend gering war auch die Eingriffsintensität.“

Bei dieser Einschätzung bleibt es auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Beschwerdevorbringens. Die Frage, ob eine Durchsuchung zum Auffinden einer Fahrtenschreiberscheibe etc. im Rahmen der Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit zulässig ist, ist im Einzelnen umstritten. Während teilweise bei „leichteren“ Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Durchsuchungsanordnung pauschal als unverhältnismäßig angesehen wird, wird die Frage im Übrigen ganz überwiegend - und so auch von der Kammer - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls differenziert betrachtet.

Im hier zu entscheidenden Fall war die Durchsuchungsmaßnahme geeignet, den Fahrer zu ermitteln, da bei Firmenfahrzeugen regelmäßig zu erwarten ist, dass durch Fahrtenbücher oder ggf. auch elektronische Dokumente aufgezeichnet ist, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug geführt hat.

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