Die Beschuldigte ist verdächtig, im September oder Oktober 2021 zwei Impfausweise an die gesondert verfolgten S. N. und C. M. verkauft zu haben, welche diese am
13.12.2021 in der „W. L.“-Apotheke in der F. Straße, L. vorgelegt haben sollen, um sich jeweils ein digitales Impfzertifikat ausstellen zu lassen. Die Impfausweise, in denen jeweils zwei „Covid-19“-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty vom 17.09. bzw.
19.07. und jeweils vom 22.10.2021 mit Chargennummern eingetragen gewesen sind, waren mit einem Praxisstempel der Gemeinschaftspraxis E. in S. und einer nicht leserlichen, vermeintlich ärztlichen Unterschrift versehen gewesen. Beide gesondert Verfolgten waren nach den Angaben des Dr. L. von der Gemeinschaftspraxis E. dort als Patienten nicht bekannt. Bei den gesondert Verfolgten wurde aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Lüneburg vom 22.12.2021 durchsucht und es wurden die beiden Impfausweise und elektronische Datenträger sichergestellt. Durch Schreiben des Rechtsanwalts B. vom 21.01.2022 wurde mitgeteilt, dass der gesondert verfolgte N. die Impfausweise im September oder Oktober 2021 von einer Frau namens K. oder K. erworben habe, deren Nummer auf dem Telefon des gesondert Verfolgten abgespeichert sei und die an der Adresse O. oder O. in S. wohnhaft sei. Für beide Impfausweise seien jeweils 250,00 € bezahlt worden, wobei aufgrund eines Zahlendrehers in einem der Impfausweise ein Betrag von 100,00 € erstattet worden sei. Die Polizei ermittelte anhand der von dem Rechtsanwalt B. übermittelten Daten die Beschuldigte.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 25.01.2022 die Durchsuchung der Wohnung, vorhandener Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums der Beschuldigten sowie ihrer Person und der ihr gehörenden Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung und der fortdauernden gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise beantragt. Die Durchsuchung solle dem Auffinden von Beweismitteln, nämlich Blankett- Impfausweisen sowie Unterlagen zu An- und Verkaufsgeschäften, auch in elektronischer Form auf Computern, Tabletts oder Smartphones dienen.
Mit Beschluss vom 26.01.2022 hat das Amtsgericht Lüneburg den Antrag der Staatsanwaltschaft Lüneburg abgelehnt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Verschaffen von Blankett-Impfausweisen erst seit dem 24.11.2021 gemäß § 275 Abs. 1a StGB unter Strafe gestellt sei, der Verkauf aber im September oder Oktober erfolgt sein soll. Auch für eine Urkundenfälschung liege kein Anfangsverdacht vor, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte die Blankett-Impfausweise durch Dokumentierung der COVID-19-Schutzimpfungen selbst hergestellt habe. Für die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass die Impfausweise durch die Beschuldigte vor Übergabe an die gesondert Verfolgten mit deren Namen versehen worden seien, würden keine Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr liege es nahe, dass die gesondert Verfolgten selbst ihre Namen in die Impfausweise eingetragen haben, zumal diesen lediglich der Vorname der Beschuldigten bekannt war und nicht davon auszugehen sei, dass sie der Beschuldigten ihre persönlichen Daten mit Adresse und Geburtsdatum und –ort genannt haben. Ferner lasse sich auch nicht aus dem Zahlendreher darauf schließen, dass die Beschuldigte die Namen eingetragen habe, da sich der Zahlendreher beim eingetragenen Datum der ersten Impfung und nicht auf der Vorderseite des Impfpasses befindet. Auch ein Anfangsverdacht einer Beihilfehandlung im Hinblick auf eine spätere Urkundenfälschung durch die gesondert Verfolgten bestehe nicht, da dem die Spezialität der §§ 277 ff. StGB entgegenstehe und die Vorbereitung einer späteren Vorlage des Impfausweises bei einer Apotheke zum Zeitpunkt der Handlung der Beschuldigten noch nicht unter Strafe gestellt gewesen sei. Schließlich würden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschuldigte nach dem 24.11.2021 das bisher straflose Verschaffen von Blankett- Impfausweisen fortgesetzt haben soll, obwohl diese Handlung nunmehr ausdrücklich gem. § 275 Abs. 1a StGB unter Strafe gestellt wurde.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.