Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer
Kapitalanlage in Anspruch.
Der Zedent beteiligte sich nach vorangegangener Beratung durch den für die Beklagte tätigen Berater G. mit Beitrittserklärung vom 27. August 2007 mit einem Betrag in Höhe von 10.000 EUR zzgl. 500 EUR Agio über eine Treuhandgesellschaft an dem geschlossenen Patentfonds A. GmbH & Co. KG.
Der Berater G. verfügte, anders als die Beklagte, im hier maßgeblichen Zeitraum über eine Erlaubnis nach § 34c GewO in der zum Zeichnungszeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232; nachfolgend: § 34c GewO a.F.).
Die Klägerin begehrt Ersatz des dem Zedenten entstandenen Zeichnungsschadens. Sie hat behauptet, der Zedent sei über bestimmte mit der Beteiligung verbundene Risiken nicht aufgeklärt worden. Auch habe sich der Berater nicht zu den Weichkosten des Fonds geäußert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, die vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist, soweit die mit der Klage verfolgten Ansprüche auf eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34c GewO a.F. gestützt werden, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, Ansprüche der Klägerin wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber dem Zedenten griffen teils schon mangels Pflichtverletzung, teils jedenfalls wegen kenntnisabhängiger Verjährung nicht durch. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34c GewO a.F. zu. Die Tätigkeit der Beklagten dürfte zwar in den Anwendungsbereich des § 34c GewO a.F. fallen. Auch erscheine zumindest diskutabel, § 34c GewO a.F. aufgrund einer Vergleichbarkeit mit der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, bei der es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele, ebenfalls als ein solches anzusehen. Einer Entscheidung bedürfe es aber insoweit nicht, da ein Schadensersatzanspruch der Klägerin jedenfalls deshalb nicht in Betracht komme, weil die insoweit maßgebliche Person, nämlich der Berater G., der die konkrete Beratung durchgeführt habe, zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Beratungsgesprächs über eine Gewerbeerlaubnis im Sinne von § 34c GewO a.F. verfügt habe. Soweit § 34c GewO a.F. überhaupt als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sei, sei nicht zu erkennen, warum es haftungsrechtlich gerechtfertigt sein sollte, dem Anleger einen Schadensersatzanspruch allein deshalb zuzusprechen, weil neben dem konkreten Berater nicht auch noch dessen Prinzipalin über eine Gewerbeerlaubnis verfügt habe.
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand.
1. Das Berufungsgericht konnte die Revisionszulassung auf den als Teil des Gesamtstreitstoffs tatsächlich und rechtlich selbständig zu beurteilenden möglichen Anspruch der Klägerin wegen der fehlenden gewerberechtlichen Erlaubnis der Beklagten beschränken. Hierauf hätte auch die Klägerin ihre Revision beschränken können. Da das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der - nicht von der Revisionszulassung erfassten - von der Klägerin daneben geltend gemachten Haftung der Beklagten wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten schon dem Grunde nach abgewiesen hat, besteht im Fall einer etwaigen Zurückverweisung keine Gefahr eines Widerspruchs zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs.
2. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung des § 34c GewO a.F. als Schutzgesetz abgelehnt. Dabei ist im Revisionsverfahren mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die Beklagte im Streitfall eine gewerbsmäßige Vermittlungs- oder Nachweismaklertätigkeit hinsichtlich einer der in § 34c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GewO a.F. genannten Kapitalanlagen ausübte und dafür einer gewerberechtlichen Erlaubnis bedurfte. Das Berufungsgericht durfte auch offenlassen, ob § 34c GewO a.F. grundsätzlich als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers in Betracht kommt. Denn selbst wenn man dies unterstellt, steht einer Haftung der Beklagten jedenfalls entgegen, dass der im Streitfall geltend gemachte Schaden außerhalb des sachlichen Schutzzwecks der Norm liegt.
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