Schließt ein Gläubiger nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens einen neuen Beförderungsvertrag ab, handelt es sich bei den Beförderungsansprüchen um Masseverbindlichkeiten, auch wenn der Flugpreis mittels eines Gutscheins bezahlt wird, den das Luftfahrtunternehmen anlässlich der
Annullierung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gebuchten und bezahlten Flugs dem Gläubiger ausgestellt hat.
Annulliert das Luftfahrtunternehmen einen Flug, kann der Gläubiger auch dann die Erstattung des Flugpreises in Geld verlangen, wenn er den Flugpreis mittels eines Gutscheins bezahlt hat, den das Luftfahrtunternehmen anlässlich der früheren Annullierung eines vom Gläubiger vollständig bezahlten Flugs ausgestellt hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Zedenten ... in Anspruch. Die Zedenten buchten vor dem 1. Dezember 2019 bei der Beklagten für Mai und Juni 2020 Flüge zu einem Gesamtpreis von 479,96 €. Sie bezahlten den Flugpreis. Über das Vermögen der Beklagten, ein Luftfahrtunternehmen, wurde am 1. Dezember 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Nach pandemiebedingter Absage des Flugs erteilte die Beklagte am 5. Mai 2020 den Zedenten einen Gutschein in Höhe des Flugpreises. Am 26. November 2020 buchten die Zedenten bei der Beklagten einen Flug von Düsseldorf nach Kavala (Griechenland) mit einer Flugentfernung von 1.789 km für den 3. Juni 2021. Den Gesamtflugpreis von 479,96 € bezahlten die Zedenten mit dem erteilten Gutschein. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, durch Beschluss vom 26. November 2020 mit Wirkung zum 30. November 2020 aufgehoben.
Die Beklagte annullierte den am 26. November 2020 gebuchten Flug weniger als zwei Wochen vor Abflug und bot keine Ersatzbeförderung an. Die Zedenten traten ihre Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Flugpreises in Höhe von 479,96 € sowie zu einer
Ausgleichszahlung von 400 € pro Person auf.
Die Klägerin begehrt Erstattung des Flugpreises in Höhe von 479,96 € sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.600 € nebst Zinsen und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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