Eine bestätigte Buchung ist anzunehmen mit Übergabe einer Buchungsbestätigung bzw. bei Online-Buchung mit der zum Ausdrucken bereitgestellten Erklärung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, welche einen OK-Vermerk und die Buchungsnummer enthält.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin buchte bei der Beklagten am 13.01.2022 einen Hin- und Rückflug von Düsseldorf über Madrid und Santa Cruz nach La Paz zu einem Gesamtpreis von 810,09 €. Der Rückflug sollte ursprünglich am 02.05.2022 erfolgen. Für den Rückflug hatte die Klägerin den sogenannten Comfort-Tarif der Beklagten gewählt. Dieser enthielt u.a. folgende Regelung:
Erste Umbuchung: Gestattet ohne Gebühren bis 15 Tage vor dem Abflug. Darauf folgende Umbuchungen: Jederzeit mit zusätzlichen Kosten von 150€/190$ zulässig, außer bei Nichterscheinen zum Flug (No-Show). In diesem Fall ist keine Umbuchung möglich.
Die Klägerin wollte den Rückflug nachfolgend auf den 25.08.2022 verlegen und mit dem von der Beklagten durchzuführenden Flug N01 von Laz Paz nach Santa Cruz und von dort weiter mit N02 nach P. sowie mit N03 nach Düsseldorf fliegen. Am 25.8.2022 fand sich die Klägerin frühzeitig am Flughafen ein, um ihr Gepäck einzuchecken. Ihr wurde jedoch die Beförderung auf dem Flug N01 verweigert. Die Klägerin buchte daraufhin am Folgetag eine Ersatzverbindung für den 28.08.2022 von La Paz nach Lima und von dort am nächsten Tag weiter nach Amsterdam. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 1.726,44 Euro an. Die Klägerin buchte zudem eine Hotelübernachtung in Lima. Für die Ersatzbeförderung macht die Klägerin Kosten von 1726,44 € geltend. Die Klägerin hat zudem Kosten für Verpflegung und für die Fahrten von und zum Flughafen in Höhe von insgesamt 181,50 € aufgewendet. In Amsterdam ließ sich die Klägerin von ihrem Bruder abholen und zahlte diesem hierfür einen Betrag von 174,- Euro. Für eine Taxifahrt wären hierfür Kosten in Höhe von ca. 270,- Euro angefallen. Am 30.08.2022 wurde dem Konto der Klägerin für die Umbuchung des Fluges eine Gebühr von 981,71 € von der Beklagten belastet. Die Beklagte erklärt die Anrechnung gemäß
Art. 12 Fluggastrechteverordnung.
Die Klägerin behauptet, die Umbuchung des Rückfluges auf den 25.08.2022 sei am 25.04.2022 erfolgt. Zur Zahlung habe sie die Daten der Kreditkarte an die Beklagte weitergegeben. Die Flüge seien durch einen Fehler der Beklagten lediglich reserviert worden. Nachdem ihr die Beförderung verweigert wurde, habe ihr ein Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass alle Flüge für die nächsten Tagen ausgebucht seien, sodass eine Umbuchungen nicht erfolgen könne. Sie solle sich eigenständig darum bemühen. Der sodann gebuchte Rückflug habe eine andere Streckenführung gehabt, da kurzfristig keine andere Verbindung zur Verfügung gestanden habe.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.