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fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist gemäß
§ 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, wenn der Mieter die Wohnung wiederholt massiv unter Wasser setzt und dadurch erhebliche Sachschäden verursacht. Ein Verschulden des Mieters ist hierfür nicht erforderlich, sofern die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Eine
Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht oder eine weitere Gefährdung des Eigentums droht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ursprünglich bestand zwischen den Parteien ein Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung. Das Mietverhältnis ist durch fristlose Kündigung vom 05.02.2020 gem. § 543 Abs. 1 BGB gekündigt worden.
Gemäß § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Den Beklagten sind nach dem bisherigen Stand des Verfahrens schwerwiegende Vertragspflichtverletzung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB vorzuwerfen.
Im vorliegenden Fall traten am 30.01.2020 unstreitig erhebliche Wassermengen aus der Tür aus. Die hinzugerufene Polizei musste die Tür gewaltsam öffnen, da der Beklagte zu 1) die Tür nicht öffnete.
Die Polizei stellte ein Feuer in der Badewanne fest, welche eine erhebliche Verrußung in Bad und Flur verursacht hat. Durch das Aufdrehen des Wasserhahns in der Küche durch den Beklagten zu 1) standen Wohnzimmer, Küche und Badezimmer mit ca. 8 cm Höhe unter Wasser.
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