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Sozialklausel

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 574 BGB kann der Mieter auch einer an sich berechtigten Vermieterkündigung widersprechen, wenn die Kündigung für ihn oder seine Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde.

Den wichtigsten Härtegrund stellt nach § 574 BGB der Fall dar, daß angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Nicht zumutbar ist eine neue Wohnung allerdings noch nicht, wenn sie teurer ist, nicht im gleichen Wohnviertel liegt oder nicht so groß wie die bisherige ist.

Weitere Härtegründe können sein:
  • Hohes Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit, schwere Erkrankung,
  • Schwangerschaft, Kinder, Schwierigkeiten bei Schul- oder Kindergartenwechsel,
  • bevorstehendes Examen,
  • geringes Einkommen,
  • lange Mietdauer.
Nach § 574a BGB entscheidet das Gericht über die Fortsetzung des Mietverhältnisses, dessen Dauer sowie über die Bedingungen unter denen es fortgesetzt werden soll. Die Anwendbarkeit der Sozialklausel des § 574 BGB setzt voraus, dass die Härtegründe, auf die sich der Mieter beruft, schwerer wiegen, als das Vermieterinteresse an der Beendigung des Mietverhältnisses.

Nach § 574b BGB muss der Widerspruch gegen die Vermieterkündigung schriftlich erklärt und eigenhändig unterschrieben werden. Darüber hinaus muss das Widerspruchsschreiben dem Vermieter grundsätzlich spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zugehen. Ausnahmsweise ist der Widerspruch auch noch zum Zeitpunkt des ersten gerichtlichen Termins des Räumungsrechtsstreits zulässig, wenn wenn der Vermieter es unterlassen hat, im Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Widerspruchs, dessen Form und die Frist, hinzuweisen.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.05.2025)
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