Eine Kontamination der
Trinkwasserwasseranlage eines Gebäudes mit Legionellen durch Überschreitung des technischen Maßnahmewerts stellt einen solchen
Mangel der Mietsache dar.
Zwar kennt die Trinkwasserverordnung bei Legionellen keinen wirklichen Grenzwert, sondern nur den sogenannten Maßnahmewert (s. § 16 Abs. 7 i. V. m. Anlage 3 Teil II TrinkwV). Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts, was ausweislich der Anlage 3 Teil II zur TrinkwasserVO bereits bei einer Legionellen-Konzentration von 100 KbE/100ml der Fall ist, entspricht das Trinkwasser jedoch nicht mehr den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.
Da bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewerts „generell eine vermeidbare Gefährdung der Gesundheit der angeschlossenen Verbraucher zu besorgen ist“ ist ausreichend, um einen Mangel der Mietsache zu begründen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Kontamination aufgrund eine Probeentnahme in der Wohnung des Mieters oder aber in einer anderen Wohnung oder einer sonstigen Entnahmestelle im Haus festgestellt worden ist. Vielmehr ist bei der Feststellung der Kontamination darauf abzustellen, dass die gesamte Trinkwasseranlage als kontaminiert eingestuft worden ist und nicht nur einzelne Entnahmestellen. Die Kontamination der gesamten Installation eines Gebäudes schließt denknotwendig auch die Wohnung des Mieters mit ein, denn auch die dort befindlichen Entnahmestellen beziehen ihr Trinkwasser über ein und dieselbe Trinkwasserinstallation.
Ein Mieter darf erwarten und muss sich darauf verlassen können, dass das Trinkwasser, das er über die in seiner Wohnung befindlichen Entnahmestellen aus der Wasserversorgungsanlage des Gebäudes entnimmt, hygienisch und vor allem gesundheitlich unbedenklich ist.
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