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Ruhezeiten (Mittagsruhe, Nachtruhe): Welche Regeln sind zu beachten?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

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Das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus erfordert von allen Bewohnern ein hohes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Lärm gehört zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Nachbarn und können das Mietverhältnis erheblich belasten. Doch wann wird aus einem Alltagsgeräusch eine unzumutbare Lärmbelästigung und welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die geltenden Ruhezeiten? Eine einheitliche, bundesweite gesetzliche Regelung zu Ruhezeiten existiert nicht. Vielmehr ergibt sich der rechtliche Rahmen aus einem Zusammenspiel von Bundes- und Landesgesetzen, kommunalen Satzungen sowie privatrechtlichen Vereinbarungen wie der Hausordnung.

Gesetzliche Grundlage der Ruhezeiten

Auf Bundesebene gibt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) klare Vorgaben für den Betrieb bestimmter lärmintensiver Geräte im Freien. Diese Verordnung listet eine Vielzahl von Maschinen auf, die in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr abends bis 07:00 Uhr morgens nicht betrieben werden dürfen. Darunter fallen:
Rasenmäher (auch sog. lärmarme) mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
Mehrzweckgeräte mit einer Motorstärke von mehr als 20 kW
Vertikutierer mit Elektro- und Verbrennungsmotor
Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor
Heckenscheren mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
Tragbare Kettensägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
Schredder und Zerkleinerer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
Wasserpumpen (ausgenommen Tauchpumpen)
Schneefräsen
Für besonders laute Geräte wie Freischneider mit Verbrennungsmotor, Grastrimmer oder Laubbläser gelten noch strengere zeitliche Einschränkungen. Deren Betrieb ist an Werktagen zusätzlich in den Zeiten von 07:00 bis 09:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00 Uhr untersagt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Gerät mit dem EU-Umweltzeichen (einer stilisierten Blume) gekennzeichnet ist; in diesem Fall gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Ein Verstoß gegen diese Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer empfindlichen Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Die Nachtruhe ist nicht explizit bundesrechtlich geregelt, jedoch existiert mit § 117 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) eine „störende Geräuschbelästigung“, die als Auffangtatbestand im öffentlichen Recht gilt.

Ergänzend zu diesen bundesrechtlichen Vorschriften erlassen die Bundesländer eigene Landesimmissionsschutzgesetze, die den Gemeinden die Befugnis einräumen, durch Verordnungen weitere Ruhezeiten, insbesondere eine Mittagsruhe, festzulegen. Wo keine speziellen kommunalen Regelungen bestehen, greifen die landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften. Vor allem Mittagsruhezeiten werden fast ausschließlich auf kommunaler oder privatrechtlicher Ebene (Hausordnung) geregelt. Die Regelungen können sich daher – auch innerhalb eines Bundeslandes – stark unterscheiden.

Hausordnung regelt die Feinheiten

In den meisten Miet- und Eigentumswohnanlagen werden die konkreten Ruhezeiten durch die Hausordnung festgelegt. Diese ist in der Regel Bestandteil des Mietvertrages und somit für alle Bewohner verbindlich. Üblicherweise wird eine Nachtruhe, oftmals von 22:00 bis 06:00 oder 07:00 Uhr, sowie eine Mittagsruhe, beispielsweise von 13:00 bis 15:00 Uhr, festgeschrieben.

Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft können die Eigentümer sogar mit einfacher Mehrheit beschließen, die Ruhezeiten auszuweiten, etwa um übermäßiges Musizieren einzudämmen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, dass eine Ausdehnung der Ruhezeit auf den Zeitraum von 20:00 Uhr abends bis 08:00 Uhr morgens zulässig ist, solange dies nicht zu einem faktischen Verbot sozialadäquater Tätigkeiten führt (vgl. OLG Frankfurt, 06.08.2003 - Az: 20 W 22/02).

Während der Ruhezeiten sind sämtliche Geräusche, die über die sogenannte Zimmerlautstärke hinausgehen, zu unterlassen. Außerhalb der Ruhezeiten gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, wobei auch hier Geräusche auf Zimmerlautstärke zu beschränken sind. Als Zimmerlautstärke gilt ein Geräuschpegel, bei dem Geräusche in den Nachbarwohnungen nicht oder zumindest nicht als störend wahrgenommen werden. Als Richtwert wird ca. 40 dB(A) zur Nachtzeit als Grenze für Zimmerlautstärke angenommen. Tagsüber liegen die Werte je nach Nutzung bei bis zu 50 dB(A).

So entscheiden die Gerichte bei typischen Lärmquellen

Das alltägliche Zusammenleben bringt eine Vielzahl von Geräuschquellen mit sich, die immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Die Rechtsprechung hat hierzu differenzierte Grundsätze entwickelt.

Musizieren in der Mietwohnung

Das Musizieren in der eigenen Wohnung ist Teil der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dem steht jedoch das ebenfalls geschützte Ruhebedürfnis der Nachbarn gegenüber. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass dieser Interessenkonflikt durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens gelöst werden muss (BGH, 26.10.2018 - Az: V ZR 143/17). Als grober Richtwert kann dabei eine Spieldauer von zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen angesehen werden, wobei die allgemeinen Ruhezeiten stets einzuhalten sind. Ein Berufsmusiker hat dabei nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker.

Die konkrete Ausgestaltung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Hellhörigkeit des Gebäudes und der Art des Instruments. Lärmintensive Instrumente wie ein Schlagzeug oder eine E-Gitarre können eine erhebliche Belästigung darstellen und den gestörten Nachbarn zu einer Mietminderung von beispielsweise 5 % berechtigen (vgl. LG Berlin, 15.03.2011 - Az: 65 S 59/10). Eine Regelung in der Hausordnung, die das Musizieren strenger einschränkt als andere lärmintensive Tätigkeiten wie Heimwerken, kann wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung unwirksam sein (vgl. LG Frankfurt/Main, 04.10.2017 - Az: 2-13 S 131/16).

Kinderlärm: Eine besondere Herausforderung

Von Kindern ausgehender Lärm ist grundsätzlich als Ausdruck ihrer natürlichen Entwicklung und Lebensfreude zu betrachten und muss von Nachbarn in einem weitaus größeren Umfang hingenommen werden als Lärm von Erwachsenen. Die besondere Schutzwürdigkeit von Kinderlärm ist seit 2011 gesetzlich im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 22 Abs. 1a) verankert: So ist Kinderlärm „im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung“. Gerichte erkennen dementsprechend an, dass Kinder nicht mit den gleichen Maßstäben gemessen werden dürfen. So entschied das Landgericht Berlin, dass die Geräuschkulisse durch Stampfen und Rennen von Kindern in einem Altbau mit Dielenboden noch im Rahmen des sozialadäquaten und Zumutbaren liegt und keinen Mangel der Mietsache darstellt (LG Berlin, 19.02.2019 - Az: 63 S 303/17).

Diese Toleranz ist jedoch nicht grenzenlos. Eltern sind verpflichtet, auf ihre Kinder einzuwirken, um auf die Belange der Nachbarn Rücksicht zu nehmen, insbesondere während der Ruhezeiten. Überschreitet der Lärmpegel das übliche Maß erheblich und dauerhaft, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Das Amtsgericht München untersagte einer Familie, nach 20:00 Uhr laute Unterhaltungen zu führen oder die Kinder in einer Weise spielen zu lassen, die den üblichen Lärmpegel übersteigt, da Frequenz, Lautstärke und die Zeiten der Lärmentfaltung nicht mehr im Zusammenhang mit einer adäquaten Wohnnutzung standen (AG München, 04.05.2017 - Az: 281 C 17481/16). In besonders gravierenden Fällen kann eine nachhaltige Störung des Hausfriedens durch Kinderlärm während der Ruhezeiten, insbesondere wenn die Eltern nicht einwirken, sogar eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen (vgl. LG Berlin, 30.07.2021 - Az: 65 S 104/21).

Lärm durch Haushaltsgeräte

Der Betrieb von üblichen Haushaltsmaschinen wie einer Waschmaschine gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Ein Vermieter kann das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung in der Regel nicht verbieten, selbst wenn eine Gemeinschaftswaschküche zur Verfügung steht (vgl. AG Eschweiler, 05.04.2013 - Az: 26 C 268/12).

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Stand: 15.10.2025
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