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Kinderlärm im Mietrecht: Was Mieter und Nachbarn wissen sollten

Mietrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Mieter müssen den von Kindern ausgehenden Lärm dulden und können daraus keine Minderungs - oder Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter oder gegen Dritte herleiten, soweit dieser Lärm den üblichen Rahmen nicht übersteigt ("sozialadäquat"). Dabei ist die Rechtsprechung verhältnismäßig großzügig, weil sie davon ausgeht, dass Kinder ein Teil des gesellschaftlichen Lebens sind.

Störungen durch Kinderlärm haben die Mitmieter also in der Regel hinzunehmen, sei es, dass der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder dass er im Hof bzw. Garten entsteht (LG Lübeck WM 89, 627; LG München I WM 87, 121; AG Kiel WM 89, 570, AG Dortmund DWW 90, 55). Insbesondere ist das Weinen und Schreien von Kleinkindern hinzunehmen (AG Bergisch Gladbach WM 83, 236; AG Aachen ZMR 65, 75), es sei denn, Ursache des Lärms ist eine nicht akzeptable "Erziehungs"-Maßnahme der Eltern.

Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:

Kinder von Wohnungsmietern haben grundsätzlich dieselben Rechte aber auch Pflichten wie die Mieter selbst. Es ist selbstverständlich, dass Kinder in der Wohnung spielen dürfen. Ihr Spielen darf aber nicht zu einer Störung anderer Hausbewohner führen. Darauf müssen Eltern, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten - mittags von 13 bis 15:00 und abends ab 22:00 bis zum nächsten Morgen 7:00 - achten. Allerdings muss das Lachen, Weinen und Schreien von kleinen Kindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden. Dasselbe gilt für die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- oder Bewegungstriebes der Kinder entsteht.

Was für das Verhalten der Kinder innerhalb der Wohnung gilt, ist auch außerhalb der Wohnung bei Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses zu beachten. Dabei ist auf den Nutzungszweck der Räume und Einrichtungen abzustellen. Aus diesem Grunde dürfen Kinder z. B. im Treppenhaus oder in den Kellerräumen nicht Skateboard oder Fahrrad fahren. Nicht gestattet ist auch das Aufzugfahren nur als Spiel. Für das Verhalten der Kinder sind die Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich.

Problematisch ist, ob Kinder die zum Hause gehörenden Außenanlagen benutzen dürfen. Für kleine, meistens vor dem Haus liegende Ziergärten ist dies zu verneinen. Hingegen gehört das Spielen - auch mit Freunden - auf den gemeinschaftlichen Grundstücksflächen und das Aufstellen von Schaukel und Sandkasten durch den Mieter zur vertragsgemäßen Nutzung. Ebenso können die Mitbewohner des Hauses dem Vermieter nicht verbieten lassen, einen Sandkasten aufzustellen.

Der von Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehende Lärm muss hingenommen werden.

Wird der innere Bereich einer großen Wohnanlage (Innenhof) vertragsgemäß zum Spielen von Kindern genutzt, können die Mitglieder und Nachbarn wegen der Lärmbelästigung nicht die Miete mindern. Darf der Mieter Hof und Garten mitbenutzen, ist das Verbot des Vermieters, fremde Kinder zum Spielen einzuladen, wirkungslos.


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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja, Kinderlärm gilt als sozialadäquat, sofern er den üblichen Rahmen nicht übersteigt. Geräusche wie Weinen, Schreien oder Spielen gehören zum natürlichen Verhalten und sind in der Regel von Mitmietern hinzunehmen (vgl. LG Lübeck, WM 89, 627; LG München I, WM 87, 121; AG Kiel, WM 89, 570; AG Dortmund, DWW 90, 55).
Das Spielen auf gemeinschaftlichen Grundstücksflächen ist Teil der vertragsgemäßen Nutzung. Unzulässig ist jedoch das Spielen in zweckentfremdeten Bereichen wie Treppenhäusern oder Kellern, etwa durch Skateboard- oder Fahrradfahren.
Immissionsgrenzwerte, wie sie für Sportanlagen gelten, sind bei Kinderlärm nicht maßgeblich. Durch das Gesetz zur Privilegierung von Kinderlärm (§ 22 Abs. 1a BImSchG) ist Lärm von Spielplätzen oder Kindertagesstätten meist nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen (vgl. VGH Mannheim, 27.04.1990 - Az: 8 S 1820/89; VG Karlsruhe, 10.06.1998 - Az: 13 K 43/98).
Nein, bei normalem Wohngebrauch besteht kein Anspruch auf Minderung oder Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Teppichboden), solange die bauseitigen Anforderungen an den Trittschallschutz (DIN 4109) eingehalten werden (vgl. OLG Düsseldorf, 29.01.1997 - Az: 9 U 218/96; AG München, 29.01.2004 - Az: 453 C 24551/03).
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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