Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die fristlose, hilfsweise ordentliche
Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen, weil die Mieter ihre beiden Hunde trotz mehrerer Abmahnungen weiter unangeleint auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu denen auch ein
Kinderspielplatz gehört, herumlaufen ließen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das von den Mietern nicht in Abrede gestellte Verhalten - freies Laufenlassen ihrer Hunde auf den Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Kinderspielplatz) des Anwesens entgegen der
Hausordnung und ungeachtet mehrerer
Abmahnungen - stellt eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar.
Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass einer solchen (beharrlichen) Pflichtverletzung unter den von ihm festgestellten Umständen ein die fristlose Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukommt, lässt schon einen einfachen Rechtsfehler nicht erkennen und erst recht nicht einen solchen, der die Zulassung der Revision erforderte.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt der Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts von dem Urteil des BGH vom 18. Februar 2015 (BGH, 18.02.2015 - Az:
VIII ZR 186/14) ab.
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