Rauchende Mieter können nicht nur vom Vermieter, sondern auch von so manchem Mitmieter Probleme bekommen - nicht jeder ist ein Freund von Tabakrauch.
Bereits im Mietvertrag kann zwischen Vermieter und Mieter eine Nichtrauchervereinbarung getroffen werden. Eine solche Vereinbarung muss jedoch individuell stattfinden und kann nicht im Rahmen einer formularmäßigen Klausel getroffen werden.
Mitmieter müssen jedoch regelmäßig Tabakgeruch dann hinnehmen, wenn dieser ins Treppenhaus oder durch geöffnete Fenster in die Wohnung dringt und haushaltsüblich ist. So muss auch Passivrauchen durch kurzzeitige Aufenthalte im Treppenhaus, Flur oder Lift hingenommen werden (Bay. OLG - Az: 2 Z BR 105/98). Unbehelligt kann der Mieter auch auf dem Balkon rauchen, die Mitmieter können dem Mieter nicht das Rauchen auf seinem eigenen Balkon untersagen (AG Bonn - Az: 6C 510/98).
Kommt es jedoch beispielsweise bauartbedingt (z.B. aufgrund undichter Fugen und Wände, so das LG Stuttgart - Az: 5 S 421/97) auch bei geschlossenen Türen und Fenstern zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch, so kann eine Mietminderung denkbar sein und auch Abhilfe vom Vermieter verlangt werden.
Selbstverständlich kann der Mieter auch in der von ihm gemieteten Mietwohnung rauchen, sofern ein anderes nicht vereinbart ist - da kann auch der Vermieter nicht regelnd einschreiten und dem Mieter vorschreiben, wie viele Zigaretten er maximal rauchen darf.
Dem Mieter ist Freiraum für seine individuelle Lebensführung zu gewähren - die durch das Rauchen entstehenden Ablagerungen auf Teppich und Tapeten sind nach Ansicht einiger Gerichte daher auch zu tolerieren (so das LG Köln - Az: 9 S 188/98 und das LG Saarbrücken - Az: 13 BS 87/97). Der Vermieter kann daher auch nicht verlangen, dass die Tapeten ersetzt werden.
Bereits im Mietvertrag kann zwischen Vermieter und Mieter eine Nichtrauchervereinbarung getroffen werden. Eine solche Vereinbarung muss jedoch individuell stattfinden und kann nicht im Rahmen einer formularmäßigen Klausel getroffen werden.
Mitmieter müssen jedoch regelmäßig Tabakgeruch dann hinnehmen, wenn dieser ins Treppenhaus oder durch geöffnete Fenster in die Wohnung dringt und haushaltsüblich ist. So muss auch Passivrauchen durch kurzzeitige Aufenthalte im Treppenhaus, Flur oder Lift hingenommen werden (Bay. OLG - Az: 2 Z BR 105/98). Unbehelligt kann der Mieter auch auf dem Balkon rauchen, die Mitmieter können dem Mieter nicht das Rauchen auf seinem eigenen Balkon untersagen (AG Bonn - Az: 6C 510/98).
Kommt es jedoch beispielsweise bauartbedingt (z.B. aufgrund undichter Fugen und Wände, so das LG Stuttgart - Az: 5 S 421/97) auch bei geschlossenen Türen und Fenstern zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch, so kann eine Mietminderung denkbar sein und auch Abhilfe vom Vermieter verlangt werden.
Selbstverständlich kann der Mieter auch in der von ihm gemieteten Mietwohnung rauchen, sofern ein anderes nicht vereinbart ist - da kann auch der Vermieter nicht regelnd einschreiten und dem Mieter vorschreiben, wie viele Zigaretten er maximal rauchen darf.
Dem Mieter ist Freiraum für seine individuelle Lebensführung zu gewähren - die durch das Rauchen entstehenden Ablagerungen auf Teppich und Tapeten sind nach Ansicht einiger Gerichte daher auch zu tolerieren (so das LG Köln - Az: 9 S 188/98 und das LG Saarbrücken - Az: 13 BS 87/97). Der Vermieter kann daher auch nicht verlangen, dass die Tapeten ersetzt werden.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich möglich, muss jedoch individuell zwischen Mieter und Vermieter getroffen werden. Eine Aufnahme als formularmäßige Klausel ist unwirksam.
Ja, haushaltsüblicher Tabakgeruch, der durch geöffnete Fenster oder kurzzeitige Aufenthalte im Treppenhaus/Lift entsteht, ist als Teil der normalen Nutzung hinzunehmen (vgl. Bay. OLG - Az: 2 Z BR 105/98).
Ein Schadenersatzanspruch entsteht laut BGH dann, wenn durch das Rauchen Verschlechterungen verursacht wurden, die über normale Schönheitsreparaturen hinausgehen und tiefgreifende Instandsetzungsarbeiten erfordern (vgl. BGH, 05.03.2008 - Az: VIII ZR 37/07).
Dies ist umstritten. Viele Gerichte sehen Verfärbungen als vertragsgemäße Nutzung an (vgl. LG Köln - Az: 9 S 188/98; LG Saarbrücken - Az: 13 BS 87/97; LG Itzehoe - Az: 14 C 986/97; LG Hamburg - Az: 333 S 156/00). Andere Gerichte bejahen Schadenersatz bei Substanzschäden, etwa bei sich ablösenden Tapeten (vgl. AG Tuttlingen - Az: 1 C 52/99; LG Paderborn - Az: 1 S 2/00).
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