Angesichts des Schadens, den ein Fahrzeug erlitten hat, kann auch ein 4 cm tiefes Schlagloch, das ein Ausmaß von 40 x 60 cm hat, gefährlich und daher zu beseitigen sein.
Ein Mitverschulden ist vorliegend angemessen mit 25 % berücksichtigt, da der klagende Fahrer bei entsprechender Aufmerksamkeit das Schlagloch hätte erkennen und ihm entweder hätte ausweichen oder vor ihm anhalten können.