Bei Schadensersatzansprüchen wegen des Erwerbs eines mit unzulässiger Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs sind die vom Käufer gezogenen Nutzungen gemäß § 249 Abs. 2 BGB anzurechnen. Die Berechnung erfolgt nach der Bruttolistenpreismethode, bei der die gefahrene Kilometerzahl ins Verhältnis zur erwarteten Gesamtlaufleistung gesetzt wird. Erreichen oder überschreiten die anzurechnenden Nutzungen den gezahlten Kaufpreis, entfällt der Schadensersatzanspruch vollständig.
Eine über die vollständige Nutzungskompensation hinausgehende Zahlung würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen. Neben den gezogenen Nutzungen ist auch der Restwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen, da der Geschädigte das Fahrzeug behält und weiterhin nutzen oder veräußern kann (vgl. BGH, 24.01.2022 - Az: VIa ZR 100/21). Das Verbot der Überkompensation gilt auch im Anwendungsbereich unionsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften.
Die Nutzungsanrechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis des Bruttokaufpreises, auch wenn das Fahrzeug aufgrund der Manipulation einen Minderwert aufweist. Der Minderwert kann sich zwar auf den Restwert auswirken, führt aber nicht zu einer Modifikation der Berechnungsgrundlage für die Nutzungsanrechnung. Behauptet die beklagte Partei einen Restwert, der zusammen mit den Nutzungen zur vollständigen Kompensation führt, muss der Kläger diesem substantiiert entgegentreten.
Eine über die vollständige Nutzungskompensation hinausgehende Zahlung würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen. Neben den gezogenen Nutzungen ist auch der Restwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen, da der Geschädigte das Fahrzeug behält und weiterhin nutzen oder veräußern kann (vgl. BGH, 24.01.2022 - Az: VIa ZR 100/21). Das Verbot der Überkompensation gilt auch im Anwendungsbereich unionsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften.
Die Nutzungsanrechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis des Bruttokaufpreises, auch wenn das Fahrzeug aufgrund der Manipulation einen Minderwert aufweist. Der Minderwert kann sich zwar auf den Restwert auswirken, führt aber nicht zu einer Modifikation der Berechnungsgrundlage für die Nutzungsanrechnung. Behauptet die beklagte Partei einen Restwert, der zusammen mit den Nutzungen zur vollständigen Kompensation führt, muss der Kläger diesem substantiiert entgegentreten.
OLG Koblenz, 15.09.2022 - Az: 2 U 2109/21
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