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Wann verjähren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Im Arbeitsverhältnis entstehen laufend Ansprüche auf beiden Seiten - auf Lohn, Urlaub, Schadensersatz oder Rückzahlung überzahlter Beträge. Wer mit ihrer Durchsetzung zu lange wartet, riskiert, dass der Schuldner die Leistung zulässigerweise verweigert. Das Verjährungsrecht setzt dem Gläubiger eine Frist, innerhalb derer er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen muss.

Verjährung bedeutet keinen Anspruchsverlust

Verjährung bedeutet nicht, dass ein Anspruch durch Zeitablauf untergeht. Er bleibt rechtlich bestehen. Mit Ablauf der Verjährungsfrist erwirbt der Schuldner lediglich das Recht, die Leistung dauerhaft zu verweigern - die sogenannte Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, bleibt die Forderung einklagbar. Hat der Schuldner freiwillig auf eine bereits verjährte Forderung gezahlt, kann er das Geleistete nicht zurückfordern; die verjährte Forderung bleibt ein anerkannter Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren führt die Einrede der Verjährung dazu, dass eine zunächst begründete Klage als unbegründet abgewiesen wird. Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Verjährung - insbesondere Beginn und Ablauf der Frist - trägt der Schuldner.

Verjährung und Ausschlussfrist sind dabei klar voneinander zu trennen. Eine Ausschlussfrist vernichtet den Anspruch selbst - nicht nur seine Durchsetzbarkeit - und ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass sich eine Partei ausdrücklich darauf berufen müsste. Ausschlussfristen sind im Arbeitsrecht äußerst verbreitet und finden sich häufig sowohl in Arbeitsverträgen als auch in Tarifverträgen. Sie können erheblich kürzer sein als die gesetzlichen Verjährungsfristen; in formularmäßigen Arbeitsverträgen sind Ausschlussfristen von weniger als drei Monaten unzulässig.

Die Regel: Drei Jahre für nahezu alle Ansprüche

Für nahezu alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen, unabhängig davon, ob der Anspruch aus Gesetz, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag resultiert.

Erfasst werden insbesondere:
  • Vergütungsansprüche einschließlich Entgeltfortzahlung nach dem EFZG
  • Annahmeverzugslohnansprüche (§ 615 BGB)
  • Abfindungsansprüche
  • Gratifikationen, Provisionen, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie sonstige Sonderzahlungen
  • Aufwendungsersatzansprüche und Ersatz von Vorstellungskosten
  • Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers, etwa bei Gehaltsüberzahlungen oder nicht abgerechneten Vorschüssen
  • Sozialplanansprüche
  • Zeugnisansprüche
  • Ansprüche auf Erfindervergütung nach § 9 ArbNErfG

Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nicht bereits am Tag der Fälligkeit, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Diese Jahresendverjährung verschiebt den Fristbeginn stets auf den 31. Dezember des betreffenden Jahres.

Ein Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer einen Lohnanspruch für Januar 2023, der am 31. Januar 2023 fällig wird, beginnt die dreijährige Frist nicht am Fälligkeitstag, sondern erst mit Ablauf des Jahres 2023 - also am 31. Dezember 2023. Sie endet damit am 31. Dezember 2026. Bis zu diesem Datum kann der Anspruch noch gerichtlich geltend gemacht werden.

Ansprüche, die sich auf einen längeren Bezugszeitraum beziehen - etwa Provisionen, Prämien oder Gratifikationen - entstehen in der Regel nicht bereits mit Ablauf des Bezugszeitraums, sondern erst wenn die weiteren Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Überstundenvergütungsansprüchen kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem dem Arbeitnehmer der entsprechende Stundennachweis vorlag; dafür ist der Arbeitgeber beweispflichtig.

Kurzüberblick: Welcher Anspruch verjährt wann?

Anspruch Verjährungsfrist Rechtsgrundlage
Vergütung, Abfindung, Gratifikationen, Zeugnisansprüche 3 Jahre § 195 BGB
Urlaubsansprüche (ohne Belehrung durch Arbeitgeber) 3 Jahre ab nachgeholter Belehrung
§ 195, § 199 Abs. 1 BGB
Urlaubsabgeltungsanspruch 3 Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses § 195 BGB
Erfindervergütung (§ 9 ArbNErfG) 3 Jahre ab Jahresende, für das Vergütung fällig § 195, § 199 BGB
Schadensersatz bei Körper-/Gesundheitsverletzung 30 Jahre § 199 Abs. 2 BGB
Stammrecht auf betriebliche Altersversorgung 30 Jahre § 18a BetrAVG
Wiederkehrende Betriebsrentenansprüche 3 Jahre § 195 BGB
Wettbewerbsverstöße nach § 61 HGB 3 Monate (Kenntnis) / 5 Jahre (ohne Kenntnis) § 61 Abs. 2 HGB

Urlaubsansprüche: Wann die Frist erst spät beginnt

Auch gesetzliche Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist. Für den Beginn dieser Frist gelten jedoch besondere Regeln: Die Verjährungsfrist beginnt nicht automatisch mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die geltenden Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. BAG, 20.12.2022 - Az: 9 AZR 266/20; EuGH, 22.09.2022 - Az: C-120/21). Hat der Arbeitgeber diese Obliegenheit nicht erfüllt, kann nicht genommener gesetzlicher Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis weder am Jahresende verfallen noch verjähren. Erst wenn der Arbeitgeber die Belehrung nachholt, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Für den Urlaubsabgeltungsanspruch - also die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - gelten abweichende Grundsätze. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt hier in der Regel mit Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung von Belehrungsobliegenheiten ankommt (vgl. BAG, 31.01.2023 - Az: 9 AZR 456/20). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der besondere Schutz im laufenden Verhältnis abgeleitet wird.

Schadensersatz und die 30-jährige Verjährungsfrist

Schadensersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Eine wichtige Ausnahme gilt für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit: Sie verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB in dreißig Jahren ab dem schädigenden Ereignis. Betroffen sind insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht nach § 618 BGB. Zu beachten ist allerdings, dass bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Haftung des Arbeitgebers nach §§ 104, 105 SGB VII regelmäßig ausgeschlossen ist. Vorsätzliche Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenfalls in dreißig Jahren.

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

Das Stammrecht auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegt nach § 18a BetrAVG der 30-jährigen Verjährungsfrist; die einzelnen wiederkehrenden Betriebsrentenansprüche verjähren dagegen nach der allgemeinen Regelverjährung von drei Jahren.

Sonderfall: Erfindervergütung

Ansprüche auf Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz unterliegen mangels besonderer Regelung der regulären dreijährigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Der Fristbeginn ist dabei nicht an die Patenterteilung geknüpft, sondern frühestens an den Ablauf des Jahres, für das die Vergütung fällig wird. Maßgeblich ist, wann der Arbeitgeber die Erfindung tatsächlich genutzt hat und der Vergütungsanspruch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig geworden ist. Ein akzessorischer Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Vorbereitung der Vergütungsforderung verjährt nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient (vgl. BGH, 18.11.2025 - Az: X ZR 170/23).

Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist läuft nicht immer ununterbrochen. Eine Hemmung bedeutet, dass der betreffende Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Eine Hemmung tritt unter anderem ein durch Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 BGB), durch schwebende Verhandlungen zwischen den Parteien sowie durch einen ordnungsgemäß begründeten Prozesskostenhilfeantrag. Zu beachten ist dabei ausdrücklich, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Verjährung von Annahmeverzugslohnansprüchen nicht hemmt.

Ein Neubeginn der Verjährungsfrist tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt - etwa durch Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise - oder wenn eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB).

In Ausnahmefällen kann die Berufung auf die Verjährung nach § 242 BGB treuwidrig und damit unzulässig sein. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn für den Gläubiger keine Veranlassung bestand, seinen Anspruch frühzeitig geltend zu machen - etwa weil der Schuldner die Forderung selbst anerkannt oder in ein Verzeichnis aufgenommen hatte (vgl. LAG Hamm, 15.11.2023 - Az: 2 Sa 861/23).

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Stand: (letzte Änderung: 09.07.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Verjährung bedeutet nicht, dass ein Anspruch erlischt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf der Schuldner die Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB dauerhaft verweigern. Macht er von dieser Einrede keinen Gebrauch, bleibt der Anspruch klagbar. Hat der Schuldner freiwillig auf eine bereits verjährte Forderung gezahlt, kann er das Geleistete nicht zurückfordern.
Lohn- und Gehaltsansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt nicht am Fälligkeitstag, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die erforderliche Kenntnis hatte (§ 199 Abs. 1 BGB). Ein im Januar fälliger Lohnanspruch verjährt damit frühestens am 31. Dezember des dritten Folgejahres.
Ja, auch gesetzliche Urlaubsansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist. Die Frist beginnt jedoch erst am Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Hat der Arbeitgeber diese Obliegenheit nicht erfüllt, kann der Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren (BAG, 20.12.2022 - Az: 9 AZR 266/20).
Verjährung lässt den Anspruch bestehen und gibt dem Schuldner lediglich eine Einrede, auf die er sich aktiv berufen muss. Eine Ausschlussfrist vernichtet den Anspruch selbst; das Gericht muss ihren Ablauf von Amts wegen berücksichtigen. Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifverträgen können erheblich kürzer sein als die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt nach § 199 Abs. 2 BGB bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit - etwa bei Verstößen gegen die Fürsorgepflicht nach § 618 BGB. Außerdem unterliegt das Stammrecht auf betriebliche Altersversorgung nach § 18a BetrAVG der 30-jährigen Frist. Für die meisten sonstigen Ansprüche gilt die dreijährige Regelverjährung.
Eine Hemmung der Verjährung tritt etwa durch Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids oder schwebende Verhandlungen ein; der Hemmungszeitraum wird nicht in die Frist eingerechnet. Ein Neubeginn der Verjährungsfrist tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder eine Vollstreckungshandlung vorgenommen wird (§ 212 BGB). Zu beachten ist, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Verjährung von Annahmeverzugslohnansprüchen nicht hemmt.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz