Ein Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers nicht pauschal mit dem Hinweis auf eine betriebliche Regelung ablehnen, wonach nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub gewährt werde.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Die Vorschrift begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers auf zusammenhängende Urlaubsgewährung als Regelfall. Eine Teilung des Urlaubs ist hiervon die Ausnahme und setzt voraus, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies erfordern. Die in § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG enthaltene Vorgabe, wonach bei einer Aufteilung ein Teil des Urlaubs mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen muss, regelt lediglich die Modalitäten einer zulässigen Teilung - sie begründet keine eigenständige Befugnis des Arbeitgebers, den Urlaub generell auf zwei Wochen zu begrenzen. Der Regelung ist daher kein Recht des Arbeitgebers zu entnehmen, Urlaub grundsätzlich nur in Abschnitten von höchstens zwei Wochen zu bewilligen.
Betriebliche Gründe, die einer zusammenhängenden Urlaubsgewährung entgegenstehen, müssen konkret und substantiiert dargelegt werden. Allgemeine Hinweise auf personelle Engpässe genügen nicht, wenn diese Engpässe allein darauf beruhen, dass der Urlaubswunsch des betreffenden Arbeitnehmers selbst zu einer Unterbesetzung führt. Denn anderenfalls könnte der Arbeitgeber jeden längeren Urlaubswunsch unter Verweis auf die durch eben diesen Urlaub entstehende Unterbesetzung ablehnen - was dem gesetzlichen Grundsatz der zusammenhängenden Urlaubsgewährung widerspräche. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung konkreter kollidierender Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer oder sonstiger spezifischer betrieblicher Besonderheiten, die unabhängig vom Urlaubswunsch des betroffenen Arbeitnehmers bestehen.
Betriebliche Regelungen oder Weisungen, die den zusammenhängend zu gewährenden Urlaub pauschal auf zwei Wochen begrenzen, verstoßen gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG. Sie beruhen auf einem Fehlverständnis des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG, der - wie dargelegt - nicht als Ermächtigung zur generellen Begrenzung des zusammenhängenden Urlaubs zu verstehen ist, sondern als Mindestanforderung im Fall einer ausnahmsweise zulässigen Teilung. Derartige Regelungen können den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht wirksam einschränken und sind daher bei der Beurteilung, ob dringende entgegenstehende Gründe im Sinne des § 7 Abs. 2 BUrlG vorliegen, nicht zu berücksichtigen.
Liegen keine ausreichenden entgegenstehenden Gründe vor und hat der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch konkret für einen bestimmten Zeitraum angemeldet, ist der Arbeitgeber zur Gewährung des zusammenhängenden Urlaubs verpflichtet. Dieser Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar - im Hauptsacheverfahren durch Klage auf Urlaubserteilung, bei zeitlicher Dringlichkeit auch im Wege der einstweiligen Verfügung, sofern die weiteren Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes vorliegen. Da die Verurteilung zur Urlaubsbewilligung nach allgemeiner Ansicht eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung darstellt, tritt mit Rechtskraft eines stattgebenden Urteils die Bewilligungsfiktion des § 894 ZPO ein.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Die Vorschrift begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers auf zusammenhängende Urlaubsgewährung als Regelfall. Eine Teilung des Urlaubs ist hiervon die Ausnahme und setzt voraus, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies erfordern. Die in § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG enthaltene Vorgabe, wonach bei einer Aufteilung ein Teil des Urlaubs mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen muss, regelt lediglich die Modalitäten einer zulässigen Teilung - sie begründet keine eigenständige Befugnis des Arbeitgebers, den Urlaub generell auf zwei Wochen zu begrenzen. Der Regelung ist daher kein Recht des Arbeitgebers zu entnehmen, Urlaub grundsätzlich nur in Abschnitten von höchstens zwei Wochen zu bewilligen.
Betriebliche Gründe, die einer zusammenhängenden Urlaubsgewährung entgegenstehen, müssen konkret und substantiiert dargelegt werden. Allgemeine Hinweise auf personelle Engpässe genügen nicht, wenn diese Engpässe allein darauf beruhen, dass der Urlaubswunsch des betreffenden Arbeitnehmers selbst zu einer Unterbesetzung führt. Denn anderenfalls könnte der Arbeitgeber jeden längeren Urlaubswunsch unter Verweis auf die durch eben diesen Urlaub entstehende Unterbesetzung ablehnen - was dem gesetzlichen Grundsatz der zusammenhängenden Urlaubsgewährung widerspräche. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung konkreter kollidierender Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer oder sonstiger spezifischer betrieblicher Besonderheiten, die unabhängig vom Urlaubswunsch des betroffenen Arbeitnehmers bestehen.
Betriebliche Regelungen oder Weisungen, die den zusammenhängend zu gewährenden Urlaub pauschal auf zwei Wochen begrenzen, verstoßen gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG. Sie beruhen auf einem Fehlverständnis des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG, der - wie dargelegt - nicht als Ermächtigung zur generellen Begrenzung des zusammenhängenden Urlaubs zu verstehen ist, sondern als Mindestanforderung im Fall einer ausnahmsweise zulässigen Teilung. Derartige Regelungen können den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht wirksam einschränken und sind daher bei der Beurteilung, ob dringende entgegenstehende Gründe im Sinne des § 7 Abs. 2 BUrlG vorliegen, nicht zu berücksichtigen.
Liegen keine ausreichenden entgegenstehenden Gründe vor und hat der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch konkret für einen bestimmten Zeitraum angemeldet, ist der Arbeitgeber zur Gewährung des zusammenhängenden Urlaubs verpflichtet. Dieser Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar - im Hauptsacheverfahren durch Klage auf Urlaubserteilung, bei zeitlicher Dringlichkeit auch im Wege der einstweiligen Verfügung, sofern die weiteren Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes vorliegen. Da die Verurteilung zur Urlaubsbewilligung nach allgemeiner Ansicht eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung darstellt, tritt mit Rechtskraft eines stattgebenden Urteils die Bewilligungsfiktion des § 894 ZPO ein.
LAG Thüringen, 02.03.2026 - Az: 4 Ta 15/26
ECLI:DE:LAGTH:2026:0302.4TA15.26.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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