Auch in Ansehung der Neuerungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Möglichkeit,
Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen, jedenfalls im bestehenden
Arbeitsverhältnis eine unverzichtbare Voraussetzung für die Erfüllbarkeit des
Urlaubsanspruchs.
Der Erholungsurlaubsanspruch besteht aus zwei Komponenten, der Befreiung von der Arbeitspflicht und der Zahlung von Urlaubsentgelt. Freistellungskomponente und Zahlungskomponente sind im bestehenden Arbeitsverhältnis untrennbar miteinander verbunden und erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst sich diese Verbindung, der Freistellungsanspruch ist nicht mehr erfüllbar und der Zahlungsanspruch besteht fort. Da nach wie vor die Freistellungskomponente im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Urlaubsanspruch gehört, ist dieser nur erfüllbar, wenn die Komponente umgesetzt werden kann.
Diesem Ergebnis steht auch die Richtlinie 2003/88/EU nicht entgegen. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des nationalen Rechts nicht entgegen, nach denen Arbeitnehmer im Falle der
Arbeitsunfähigkeit nicht berechtigt sind, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
Die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6 schließt grundsätzlich eine Alternativbeschäftigung des Arbeitnehmers aus.