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Befristung einer Arbeitsbedingung und der Wechsel des Arbeitsorts

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Mit Zeitablauf einer befristeten Maßnahme ist keine weitere rechtliche Weisung oder Gestaltung geboten. Vielmehr tritt der zuvor bestehende rechtliche Zustand wieder ein.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Schreiben des Beklagten vom 30.7.2013 ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Versetzungsanordnung zu werten. Die Kammer ist vielmehr im Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in 2010 und 2012 jeweils zur Vertretung der Kollegin T1 versetzt worden ist, insoweit also immer nur eine befristete Versetzung vorgelegen hat. Soweit die Buchhaltungsmaßnahme unzeitlich begrenzt gewesen ist, handelt es sich insoweit bei der Vertretung der abwesenden Mitarbeiterin um eine zeitliche Befristung. Soweit die Vertretung der erkrankten Kollegin angesprochen ist, muss von einer Zweckbefristung ausgegangen werden. Mit Zeitablauf einer befristeten Maßnahme ist keine weitere rechtliche Weisung oder Gestaltung geboten. Vielmehr tritt der zuvor bestehende rechtliche Zustand wieder ein.

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass sowohl die Abwesenheitsvertretung als auch die Krankheitsvertretung befristet angelegt gewesen sind.

Schwierigkeiten bereitet vorliegend die Zuordnung der Darlegungs- und Beweislast dafür, ob eine die Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung – hier des Arbeitsortes - vereinbart wurde oder nicht. Bedingung und Befristung sind beweisrechtlich ähnlich angelegt. Sie begrenzen jeweils die Wirkung einer im Übrigen dauerhaften Regelung. Im Allgemeinen Zivilrecht trägt die Partei, welche Ansprüche aus einem unbedingten Rechtsgeschäft ableitet, die Beweislast dafür, dass keine Bedingung vereinbart wurde. Dies gilt indes für die aufschiebende Bedingung, weil hier eine Vollendung der Rechtswirksamkeit des behaupteten Geschäfts in Frage steht. Umgekehrt gilt bei der auflösenden Befristung, dass derjenige, der die Befristung behauptet, dies darzulegen und zu beweisen hat. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz begegnet dem möglichen Streit um ein vorzeitiges Ende der Rechtsbeziehung durch die Anordnung der Rechtssicherheit schaffenden Schriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG. Allerdings findet das Teilzeit- und Befristungsgesetz keine Anwendung bei der Kontrolle einzelner Arbeitsbedingungen, wie es die mit einer Versetzung einhergehende Bestimmung des Arbeitsortes darstellt. Deshalb ist es auch verwehrt, bereits aus Rechtsgründen die fehlende Schriftlichkeit der hier behaupteten Befristungen als Rechtfertigung für Unwirksamkeit heranzuziehen. Die Bedürfnisse des Arbeitsalltages legen es nahe, auch mündlichen Vereinbarungen insoweit Wirksamkeit zuzumessen. Es ist aber schon so, dass eine Befristung gewöhnlich die Ausnahme von der Regel darstellt, jedenfalls eine Begrenzung. Deshalb erscheint es konsequent, dem Beklagten insoweit auch die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Diese Wertung ist auch Interessenneutral. Vorliegend ist es zwar der Arbeitgeber, der aus der Befristung den Vorteil zieht, die von ihm gewollte Personalverteilung zu erzielen und die Klägerin wieder in E einzusetzen. Es sind aber auch Fälle denkbar, in welchen ein Arbeitnehmer eine Versetzung in ihrer zeitlichen Wirkung begrenzt wissen möchte, um an seinen Stammarbeitsplatz zurückzukehren. Deshalb erscheint es angemessen, in der Tat die Beweislast demjenigen aufzuerlegen, der sich auf die ihn begünstigende Ausnahme einer Befristung beruft.


LAG Thüringen, 12.07.2016 - Az: 1 Sa 390/15

ECLI:DE:LAGTH:2016:0712.1SA390.15.0A

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