Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieAuch bei einem befristeten
Arbeitsverhältnis ist eine Verlängerung schriftlich zu vereinbaren. Die mündliche Vereinbarung einer Verlängerung führt dazu, dass die Befristung nicht wirksam ist. Der
Arbeitnehmer befindet sich dann in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie über einen Anspruch der Klägerin auf (weitere) Gewährung von
Elternzeit über den 02.03.2009 hinaus bis zum 05.03.2011.
Die Beklagte betreibt einen Klinikbetrieb. Die Klägerin war bei ihr auf der Grundlage des am 02.07.2003 geschlossenen
Arbeitsvertrages in der genannten Klinik seit dem 01.07.2003 als Arzthelferin beschäftigt.
§ 3 des Arbeitsvertrages sieht u. a. vor:
„Probezeit und Kündigungsfristen
1. Frau M. wird befristet für die Zeit als Mutterschafts- und Elternzeitvertretung von Frau S. J. eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet daher am Ende der Elternzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern es zuvor nicht schriftlich verlängert wird.
…“
Frau J. hatte ursprünglich Elternzeit bis November 2006 beantragt. Während dieser Elternzeit wurde Frau J. erneut schwanger, so dass sie erst am 02.03.2009 aus der Elternzeit zurückkehrte. Die Klägerin ihrerseits gebar am 06.03.2008 selbst ein Kind und beantragte mit Schreiben vom 03.04.2008 Elternzeit bis einschließlich 05.03.2011. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 09.04.2008 mit, die Klägerin könne bis zum Ablauf der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses am 02.03.2009 Elternzeit nehmen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, bei Frau J. habe es sich nicht um eine Elternzeit, sondern um zwei Elternzeiten nach der Geburt des jeweiligen Kindes gehandelt. Der Arbeitsvertrag habe sich jedoch nur auf die erste Elternzeit bezogen, so dass sie nach der ersten Elternzeit davon habe ausgehen können, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden zu sein. Seitens der Beklagten sei im Februar 2006 auch lediglich mitgeteilt worden, dass der Vertrag mit ihr weiter laufe. Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die erste Elternzeit hinaus befristet auf die sich anschließende Elternzeit der Frau J. hätte im Übrigen der Schriftform bedurft.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass das am 02.07.2003 mit schriftlichem Zeitvertrag begründete Arbeitsverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten als zeitlich unbefristeter Arbeitsvertrag fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, über den 02.03.2009 bis zum 05.03.2011 Elternzeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der arbeitsvertraglich vereinbarte Befristungsgrund der Elternzeit habe ununterbrochen bestanden, da die erste Elternzeit nahtlos in die zweite übergegangen sei. Nach Bekanntwerden der zweiten Geburt und anschließender Elternzeit sei sie gegenüber der Klägerin tätig geworden und habe diese im Februar 2006 informiert, dass der Arbeitsvertrag weiter Bestand habe, da der Grund der Mutterschafts- und Elternzeitvertretung immer noch gegeben sei. Die Klägerin habe damit gewusst, dass der Arbeitsvertrag als befristeter Arbeitsvertrag fortgeführt werde.
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