Für den Abschluss eines
Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Formfreiheit. Ein Arbeitsvertrag kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten geschlossen werden. Entscheidend ist der übereinstimmende Wille der Parteien, ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Die fehlende Schriftlichkeit steht der Wirksamkeit des Vertragsschlusses nicht entgegen.
Die bloße Bezeichnung einer Tätigkeit als „Praktikum“ oder „Einarbeitungsphase“ führt nicht automatisch dazu, dass kein
Arbeitsverhältnis begründet wird. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Inhalt der Vereinbarung und die Art der ausgeübten Tätigkeit. Wird ein
Arbeitnehmer auf eine ausgeschriebene Vollzeitstelle eingestellt und nimmt seine Tätigkeit auf, spricht dies grundsätzlich für den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Der nicht näher substantiierte Hinweis, der neue Mitarbeiter habe sich zunächst einen „Überblick über die Arbeit“ verschaffen sollen, rechtfertigt ohne Angabe konkreter Tatsachen nicht die Schlussfolgerung, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass ein neu eingestellter Mitarbeiter zunächst eingewiesen und eingearbeitet werden muss. Dies spricht nicht gegen, sondern für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
Ist zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen, kann es nur durch Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften beendet werden. Nach
§ 623 BGB bedarf die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Vorschrift dient dem Schutz beider Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen und soll Klarheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses schaffen. Das Schriftformerfordernis gilt sowohl für
ordentliche als auch für
außerordentliche Kündigungen.
Eine mündliche Kündigungserklärung ist mangels Einhaltung der Schriftform nichtig gemäß §§ 623, 125 Satz 1 BGB. Dies gilt unabhängig davon, wie eindeutig die mündliche Erklärung formuliert wurde. Auch unmissverständliche Äußerungen wie „Sie brauchen nicht mehr zu kommen“ oder „So jemanden wie Sie kann ich nicht gebrauchen“ erfüllen das Schriftformerfordernis nicht und entfalten daher keine rechtliche Wirkung hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis besteht folglich trotz einer solchen mündlichen Erklärung fort.
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