Der Übergang eines Geschäftsbereichs im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf einen Erwerber führt nicht dazu, dass bestehende Gesamtbetriebsvereinbarungen für Arbeitnehmer, die dem Übergang wirksam widersprochen haben, ihre Geltung verlieren. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die Bonusregelungen für außertarifliche Angestellte enthält, findet auf diese Arbeitnehmer auch nach dem Betriebsübergang unverändert Anwendung, solange das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber fortbesteht.
Befindet sich der Arbeitgeber gemäß § 615 BGB in Annahmeverzug, weil er dem Arbeitnehmer bereits vor dem Betriebsübergang - etwa im Unterrichtungsschreiben - mitteilt, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht bestehe, so hat er sämtliche Vergütungsbestandteile zu zahlen, die dem Arbeitnehmer bei vertragsgemäßer Beschäftigung zugestanden hätten. Hierzu zählen auch variable Vergütungskomponenten wie Bonuszahlungen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Risiko der Nichterzielbarkeit eines Bonus trägt der Arbeitnehmer nicht, wenn die Zielerreichung durch ein dem Arbeitgeber zurechenbares Verhalten unmöglich geworden ist. Stellt der Arbeitgeber aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung einen Geschäftsbereich ein und kann den Arbeitnehmer deshalb nicht mehr vertragsgerecht beschäftigen, liegt die Ursache für den fehlenden Verdienst im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Bei vom Arbeitgeber zu vertretenden Umständen wird der Bonus so geschuldet, als sei die Beeinträchtigung nicht eingetreten.
Der Einwand, es habe nach dem Übergang des operativen Geschäfts in dem betreffenden Geschäftsbereich keine operative Tätigkeit mehr gegeben und daher könne auch kein unternehmensbezogener Bonus entstehen, greift nicht durch. Die Einstellung des operativen Geschäfts beruht auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers. Dies begründet zwar möglicherweise ein Kündigungsrecht, ändert jedoch nichts an der Verpflichtung zur Zahlung sämtlicher Vergütungsbestandteile während des Annahmeverzugs.
Befindet sich der Arbeitgeber gemäß § 615 BGB in Annahmeverzug, weil er dem Arbeitnehmer bereits vor dem Betriebsübergang - etwa im Unterrichtungsschreiben - mitteilt, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht bestehe, so hat er sämtliche Vergütungsbestandteile zu zahlen, die dem Arbeitnehmer bei vertragsgemäßer Beschäftigung zugestanden hätten. Hierzu zählen auch variable Vergütungskomponenten wie Bonuszahlungen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Risiko der Nichterzielbarkeit eines Bonus trägt der Arbeitnehmer nicht, wenn die Zielerreichung durch ein dem Arbeitgeber zurechenbares Verhalten unmöglich geworden ist. Stellt der Arbeitgeber aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung einen Geschäftsbereich ein und kann den Arbeitnehmer deshalb nicht mehr vertragsgerecht beschäftigen, liegt die Ursache für den fehlenden Verdienst im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Bei vom Arbeitgeber zu vertretenden Umständen wird der Bonus so geschuldet, als sei die Beeinträchtigung nicht eingetreten.
Der Einwand, es habe nach dem Übergang des operativen Geschäfts in dem betreffenden Geschäftsbereich keine operative Tätigkeit mehr gegeben und daher könne auch kein unternehmensbezogener Bonus entstehen, greift nicht durch. Die Einstellung des operativen Geschäfts beruht auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers. Dies begründet zwar möglicherweise ein Kündigungsrecht, ändert jedoch nichts an der Verpflichtung zur Zahlung sämtlicher Vergütungsbestandteile während des Annahmeverzugs.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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