Ein
Betriebsübergang liegt dann vor, wenn bei einer Betriebsveräußerung die Identität des Unternehmens erhalten bleibt.
Ist nur ein Betriebsteil betroffen, muss dieser eine selbständig abtrennbare Untergliederung des gesamten Betriebs sein, mit der ein Teilzweck innerhalb des Betriebszwecks verfolgt wird.
Hierbei sind die damit verbundenen Auswirkungen auf die
Arbeitsverhältnisse,
Tarifverträge,
Betriebsvereinbarungen, das Haftungssystem und das
Kündigungsrecht zu beachten.
Der neue Betriebsinhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis ein. Der Betriebsübergang führt also automatisch zu einem Arbeitgeberwechsel.
Eine Kündigung durch den bisherigen Inhaber oder den neuen Arbeitgeber wegen des Übergangs eines Betriebes oder Betriebsteils ist unwirksam (
§ 613 a Abs. 4 BGB).
Dieser Themenbereich ist stark geprägt von der Rechtsprechung.
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