Eine neue Betriebsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand löst die Regelungen der älteren Betriebsvereinbarung auch dann ab, wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger waren.
Das gilt auch dann, wenn anlässlich einer Verschmelzung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Transformation der Ansprüche aus der Ruhegeldvereinbarung in das Individualarbeitsverhältnis des Arbeitnehmers stattgefunden hat, da Rechte aus einer Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Betrieb der Erwerberin nicht in weiterem Umfang geschützt sind als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten.
Auch einer zeitlich deutlich nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Betriebsvereinbarung kann verdrängende Wirkung zukommen.
Bestand für einen übernommenen Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, muss auch bei Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben.
Das gilt auch dann, wenn anlässlich einer Verschmelzung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Transformation der Ansprüche aus der Ruhegeldvereinbarung in das Individualarbeitsverhältnis des Arbeitnehmers stattgefunden hat, da Rechte aus einer Betriebsvereinbarung, die im Zuge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Betrieb der Erwerberin nicht in weiterem Umfang geschützt sind als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten.
Auch einer zeitlich deutlich nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Betriebsvereinbarung kann verdrängende Wirkung zukommen.
Bestand für einen übernommenen Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, muss auch bei Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB der bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben.
LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - Az: 4 Sa 1339/16 B
Nachfolgend: BAG - 3 AZR 236/18 (anhängig)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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