Ein Arbeitnehmer, der einer Versetzung in den übergehenden Betriebsteil ausdrücklich unter Vorbehalt nachgekommen ist und die gerichtliche Überprüfung angekündigt hat, verwirkt sein Recht zur Geltendmachung der Versetzungsunwirksamkeit nicht allein dadurch, dass er nach dem Betriebsübergang beim Erwerber weiterarbeitet, ohne den Vorbehalt zu wiederholen. Die für das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB entwickelten Verwirkungsmaßstäbe sind auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Versetzung nicht übertragbar. Daneben kann eine wirtschaftliche Einheit auch dann übergangsfähig im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB sein, wenn sie erst kurz vor dem Übergang vom Veräußerer geschaffen wurde.
Entscheidend ist, dass die wirtschaftliche Einheit ihre vor der Übernahme bestehende Identität „bewahrt“. Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, stellt sich die Frage der Identitätswahrung überhaupt (vgl. BAG, 01.06.2023 - Az: 2 AZR 150/22; BAG, 14.05.2020 - Az: 6 AZR 235/19). Der Übergang muss dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des Veräußerers erlauben (vgl. EuGH, 13.06.2019 - Az: C-664/17).
Dem zu entscheidenden Betriebsübergang lag ein Asset-Deal zugrunde, bei dem der Erwerber materielle und immaterielle Vermögensgegenstände sowie die Verantwortlichkeit für den Betrieb und die zugeordnete Hauptbelegschaft übernahm und die Tätigkeit nahtlos fortsetzte - die Einheit wurde als übergangsfähig anerkannt, obwohl sie erst rund einen Monat vor dem Übergang durch Aufspaltung einer größeren Organisationseinheit geschaffen worden war.
Übergangsfähige wirtschaftliche Einheit - Was sind die Voraussetzungen?
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt den Übergang eines „Betriebs“ oder „Betriebsteils“ durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber voraus. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen. Der Begriff der Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (vgl. EuGH, 16.11.2023 - Az: C-583/21; EuGH, 27.02.2020 - Az: C-298/18; BAG, 29.06.2023 - Az: 2 AZR 326/22; BAG, 15.12.2022 - Az: 2 AZR 99/22).Entscheidend ist, dass die wirtschaftliche Einheit ihre vor der Übernahme bestehende Identität „bewahrt“. Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, stellt sich die Frage der Identitätswahrung überhaupt (vgl. BAG, 01.06.2023 - Az: 2 AZR 150/22; BAG, 14.05.2020 - Az: 6 AZR 235/19). Der Übergang muss dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des Veräußerers erlauben (vgl. EuGH, 13.06.2019 - Az: C-664/17).
Kurzfristige Schaffung der Einheit - unschädlich?
Rechtlich unerheblich ist, wie lange die wirtschaftliche Einheit beim Veräußerer vor dem Betriebsübergang bereits bestanden hat. Sie kann auch allein zum Zweck der Ermöglichung eines Betriebs(teil)übergangs geschaffen werden; lediglich „betrügerische oder missbräuchliche“ Fälle haben außer Betracht zu bleiben (vgl. EuGH, 13.06.2019 - Az: C-664/17). Die erforderliche organisatorische Selbständigkeit einer solchen Einheit setzt voraus, dass personelle und räumliche Trennungen vorgenommen, Wirtschaftsgüter und Funktionen zugeordnet sowie eigenständige Leitungsstrukturen mit Weisungsbefugnissen geschaffen wurden.Dem zu entscheidenden Betriebsübergang lag ein Asset-Deal zugrunde, bei dem der Erwerber materielle und immaterielle Vermögensgegenstände sowie die Verantwortlichkeit für den Betrieb und die zugeordnete Hauptbelegschaft übernahm und die Tätigkeit nahtlos fortsetzte - die Einheit wurde als übergangsfähig anerkannt, obwohl sie erst rund einen Monat vor dem Übergang durch Aufspaltung einer größeren Organisationseinheit geschaffen worden war.
Analoge Anwendung von § 613a Abs. 4 BGB auf Zuordnungsversetzungen?
Eine analoge Anwendung des Kündigungsverbots nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auf Versetzungen, mit denen Arbeitnehmer dem übergehenden Betriebsteil zugeordnet werden, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber hat mit dem Widerspruchsrecht des § 613a Abs. 6 BGB bewusst eine eigenständige Schutzmöglichkeit für Arbeitnehmer geschaffen, die einen nicht gewollten Arbeitgeberwechsel verhindern wollen (vgl. BAG, 29.06.2023 - Az: 2 AZR 326/22). § 613a Abs. 4 BGB dient der Kontinuität bereits zugeordneter Arbeitsverhältnisse; eine dem Betriebsübergang vorgelagerte Versetzung stellt den Bestand des Arbeitsverhältnisses dagegen nicht in Frage. Die Interessenlage ist damit eine grundlegend andere, die eine Analogie nicht trägt. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn Arbeitnehmer infolge der Zuordnungsentscheidung in einem wirtschaftlich nicht lebensfähigen Restbetrieb verbleiben und ihnen - anders als den übergehenden Arbeitnehmern - das Widerspruchsrecht nicht zusteht.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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