Es wurden dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Übergabe des Betriebs von Buslinien von einem Busunternehmen auf ein anderes aufgrund eines Vergabeverfahrens nach der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. 1992, L 209, S. 1) ein
Übergang eines Betriebs im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187, auch wenn keine nennenswerten Betriebsmittel, insbesondere keine Busse, zwischen den beiden genannten Unternehmen übertragen worden sind?
2. Rechtfertigt die Annahme, dass die Busse bei einer befristeten Vergabe der Dienstleistungen aufgrund vernünftiger betriebswirtschaftlicher Entscheidung wegen ihres Alters und der gestiegenen technischen Anforderung (Abgaswerte, Niederflurfahrzeuge) nicht mehr von erheblicher Bedeutung für den Wert des Betriebs sind, eine Abweichung des Gerichtshofs von seiner Entscheidung vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59), dahin gehend, dass unter diesen Bedingungen auch die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft zur Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 führen kann?
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.