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Betriebsübergang

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Betriebsübergang beschreibt den Wechsel des Inhabers eines Betriebs oder Betriebsteils durch ein Rechtsgeschäft. Nicht ausreichend ist die bloße Veränderung in der Rechtsform eines Betriebsinhabers oder ein Wechsel von Gesellschaftern einer GmbH.

Ein neuer Inhaber tritt gem. § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Arbeitsverhältnisse werden durch den Betriebsübergang somit nicht beendet. Für die Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Betriebsübergang hinsichtlich der erworbenen Rechte auch keine Änderungen. Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit ändert sich nicht, so dass hierauf beruhende Rechte wie z.B. Kündigungsfristen, Urlaub, Gratifikationen, Anwartschaften auf Versorgungsleistungen etc. unberührt bleiben. Ansprüche aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen bleiben ebenfalls grundsätzlich erhalten. Diese Regelungen gelten auch für den Konkursfall.

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Stand: (letzte Änderung: 18.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Der neue Betriebsinhaber tritt gemäß § 613a BGB in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Ihr alter Arbeitsvertrag behält seine Gültigkeit; es ist nicht erforderlich, einen neuen Vertrag zu unterschreiben.
Nein. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit bleibt unverändert. Damit bleiben auch alle darauf beruhenden Ansprüche wie Kündigungsfristen, Urlaubsansprüche, Gratifikationen und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen unberührt.
Nein, eine Kündigung, die ausschließlich auf den Betriebsübergang gestützt wird, ist sowohl durch den bisherigen als auch durch den neuen Arbeitgeber unwirksam.
Ja. Nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber haben betroffene Arbeitnehmer eine Frist von einem Monat, um dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber zu widersprechen.
Der Erwerber des Betriebs haftet neben dem bisherigen Inhaber als Gesamtschuldner. Die Haftung des alten Arbeitgebers beschränkt sich dabei auf Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden.
Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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