Wird ein
Arbeitnehmer zum GmbH-Geschäftsführer bestellt, ohne dass ein schriftlicher Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen wird, endet das bisherige
Arbeitsverhältnis nicht, sondern ruht lediglich. Eine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann vor den Arbeitsgerichten angefochten werden, da die Fiktion des
§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht greift.
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich aus
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, wenn bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis betroffen sind. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten organschaftliche Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer. Diese Fiktion greift jedoch dann nicht ein, wenn die Rechtsstreitigkeit nicht das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere, davon unabhängige Rechtsbeziehung.
Nach
§ 623 BGB kann ein Arbeitsverhältnis nur durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. Wird ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer GmbH befördert, liegt im Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags regelmäßig die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG, 03.02.2009 - Az:
5 AZB 100/08). Nach dem Willen der Parteien soll neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Dem Arbeitnehmer muss im Regelfall klar sein, dass er mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt.
Diese Rechtsprechung setzt jedoch voraus, dass die Parteien einen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag schließen. Der frühere
Arbeitsvertrag kann nur unter Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB aufgelöst werden. Das Schriftformgebot des § 623 BGB will auch vor dem inhaltlichen Verlust der Arbeitnehmerstellung schützen. Organvertreter verlieren wesentliche Arbeitnehmerrechte wie den Kündigungsschutz nach
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG oder die Betriebsratsfähigkeit nach
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
Fehlt es sowohl an einem ausdrücklichen schriftlichen Aufhebungsvertrag als auch an einem schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag, ist ein etwaiger Aufhebungsvertrag formnichtig und führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn der mündliche Geschäftsführer-Dienstvertrag dahin ausgelegt werden kann, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden sollte, bleibt der entsprechende Aufhebungsvertrag unwirksam.
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