Behält ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses einen oder mehrere
Schlüssel zurück, liegt keine vollständige Besitzübertragung vor. Der Vermieter kann bis zur Rückgabe aller Schlüssel eine Nutzungsentschädigung verlangen. Ob der Mieter beabsichtigte, sich mit dem Schlüssel noch Zugang zur Wohnung zu verschaffen, ist unerheblich.
Entscheidend für die Beendigung der Besitzverhältnisse ist, ob der Vermieter ungestört über den Besitz der Mietsache verfügen kann. Dies ist nicht der Fall, solange der Mieter noch im Besitz von Schlüsseln ist, mit denen er sich grundsätzlich Zugang zur Mietsache verschaffen könnte. Die bloße Behauptung, keinen Besitzwillen mehr zu haben, genügt nicht, um die Besitzübertragung als vollzogen anzusehen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Mieter einzelne Schlüssel nachweislich verloren hat, auf diesen Verlust ausdrücklich hinweist und erklärt, keinen Besitz an der Sache mehr ausüben zu wollen. Erst durch eine solche eindeutige Erklärung wird für den Vermieter hinreichend deutlich, dass keine Gefahr mehr besteht, dass der Mieter die Mietsache weiterhin nutzt oder den Besitz auf andere Weise ausübt.
Vorliegend war die Situation dadurch geprägt, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund fristloser Kündigung einen dritten Schlüssel zurückbehielt. Nach eigenem Vortrag behielt er diesen Schlüssel zurück, um einen
Nachmieter suchen und diesem die Räume vorführen zu können. Dieses Verhalten steht im Widerspruch zu der Behauptung, keinen Besitzwillen mehr gehabt zu haben. Wer einen Schlüssel gezielt zurückhält, um potentiellen Nachmietern Zugang zu verschaffen, übt weiterhin faktisch Besitz aus und verhindert damit die ungestörte Verfügungsmöglichkeit des Vermieters.
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