Für einen
Mietvertrag über Gewerberäume besteht Vertragsfreiheit. Daher kommt der inhaltlichen Gestaltung des Gewerberaummietvertrages besondere Bedeutung zu.
Das gewerbliche Mietrecht unterscheidet sich in zahlreichen Punkten vom Mietrecht für Wohnraum. So gibt es keine Bestimmungen über die Anlage oder Verzinsung der
Mietkaution.
Im gewerblichen Mietvertrag sind zudem Vertragsstrafen, Vorfälligkeitsklauseln bei Zahlungsverzug und weitere Regelungen zulässig. Eine ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden, befristete Mietverträge können problemlos abgeschlossen werden.
Die Miethöhe ist bei gewerblichen Mietverträgen nicht durch Mietspiegel o.ä. begrenzt.
Mieterhöhungen erfordern i.d.R. eine Änderungskündigung, wenn keine Staffel-, Umsatz- oder Indexmiete vereinbart wurde.
Jeder Mieter genießt einen Konkurrenzschutz, der sich auf die in unmittelbarer Nachbarschaft des Mieters gelegenen Mietobjekte des Vermieters erstreckt. Dies gilt auch dann, falls der Konkurrenzschutz nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Der Konkurrenzschutz kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.
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