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Tipps - Mietkaution

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Die Kaution dient als Sicherheit für den Vermieter und soll sicherstellen, dass eventuelle Schäden am Mietobjekt oder offene Mietforderungen beglichen werden können, wenn der Mieter auszieht.

Der Vermieter kann maximal den dreifachen Betrag einer Monatsmiete vom Mieter als Kaution verlangen. Berechnungsgrundlage ist die Nettomiete, d.h. die Miete ohne den Nebenkostenanteil.

Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt.

Die Kaution muss vom Vermieter erst nach Beendigung des Mietverhältnisses abgerechnet werden, da erst dann vollständig klar ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er noch Ansprüche gegen den Mieter hat.

Mögliche Kautionsformen sind die Barkaution, ein verpfändetes Sparbuch, eine Bankbürgschaft, ein gemeinsames Sparbuch oder eine Vermögensverwaltung.

Bürgschaft

Bei der Mietbürgschaft übernimmt damit ein Dritter die Haftung für die Mietschulden des Mieters und ggf. für Ersatzansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Die Bürgschaft ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wurde.

Zu unterscheiden ist zwischen einer Ausfallbürgschaft und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die gesondert vereinbart werden muss.

Die Bürgschaft darf für sich oder in Kombination mit der Kaution den Betrag von drei Nettokaltmieten nicht überschreiten, sonst liegt eine Übersicherung vor. Diese Schutzfunktion findet bei einer freiwilligen Bürgschaft jedoch keine Anwendung.

Vermögensverwaltung

Es ist denkbar und zulässig, dass Mieter und Vermieter die Verwaltung der Kaution über eine Vermögensverwaltung vereinbaren. Die Kaution wird vom Mieter in diesem Fall direkt bei der Vermögensverwaltung eingezahlt.

Bei Mietende vereinbaren Mieter und Vermieter die Kautionsfreigabe, auf deren Grundlage die Kaution zzgl. aufgelaufener Zinsen an den Mieter ausgezahlt wird.

Eigentümerwechsel

Die Mietkaution geht durch den Verkauf nicht verloren. Der Erwerber einer Mietwohnung haftet für die Kaution, selbst dann, wenn der neue Eigentümer die Kaution nicht erhalten hat.

Kann die Kaution mit der Miete verrechnet werden?

Die Kaution muss vom Vermieter erst nach Beendigung des Mietverhältnisses abgerechnet werden, da erst dann vollständig klar ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er noch Ansprüche gegen den Mieter hat. Eine Verrechnung der Kaution mit den letzten Mieten ist daher nicht möglich.

Rückgabe

Es gibt nach der Rechtsprechung keine feste Frist für die Rückgabe der Mietkaution nach Vertragsende. Auch eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht.

Im Allgemeinen wird dem Vermieter eine Abrechnungsfrist bzw. Prüfungsfrist von 3 bis 6 Monaten zugebilligt. Wie lange konkret abgewartet werden kann, richtet sich nach dem Einzelfall.

Nach erfolgter Neuvermietung kann allenfalls noch eine teilweise Zurückbehaltung für eine mögliche Nebenkostenabrechnung erfolgen.

Grundsätzlich gilt, dass der Mieter nach Ende des Mietverhältnisses das Recht hat, die Kaution zurückzufordern, sofern keine Ansprüche des Vermieters mehr bestehen. Allerdings muss der Mieter in diesem Fall aktiv werden und die Rückforderung geltend machen. Wenn der Vermieter nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf die Rückforderung reagiert, kann der Mieter Klage vor dem zuständigen Gericht einreichen.

Letzte Änderung: 19.10.2025

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