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Mögliche Formen der Mietkaution

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Barkaution

Ist die Mietkaution in Geld zu leisten, so hat der Mieter ein Recht darauf, in drei gleichen monatlichen Raten zu leisten, wobei die erste Zahlung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. Das ist der Zeitpunkt, zu dem die Mietsache nach den vertraglichen Vereinbarungen dem Mieter überlassen werden soll. Leistet er dann nicht, hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht und kann die Übergabe der Wohnung verweigern, bis der Mieter im Austausch die erste Kautionsrate bezahlt.

Überlassenes Geld muss der Vermieter bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Parteien können selbstverständlich auch eine andere Anlageform vereinbaren. Jedenfalls muss die überlassene Kaution aber getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Erträge, d.h. in der Regel die Zinsen, stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Der Mieter hat also kein Recht darauf, die Erträge vor Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter herauszuverlagen. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Vermieter von Studenten- oder Jugendwohnheimen nicht verpflichtet ist die Sicherheit zu verzinsen.

Verpfändetes Sparbuch

Bei einer Bank oder Sparkasse wird ein Sparbuch auf den Namen des Mieters mit dem Kautionsbetrag angelegt, das der Mieter dem Vermieter übergibt. Geldinstitute halten entsprechende Verpfändungsvordrucke vor. Auch hierbei wird der Kautionsbetrag verzinst. Jedoch ist der Mieter hierbei vor überraschenden Abhebungen des Vermieters sicher, wenn in den Verpfändungsvordrucken der Geldinstitute sichergestellt ist, dass der Mieter vor einer Auszahlung der Kautionssumme an den Vermieter informiert wird.

Bankbürgschaft

Hier wird vom Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft seiner Bank oder Sparkasse in Höhe der Kautionssumme gestellt. Das Institut verpflichtet sich hierbei, offene Vermieterforderungen gegebenenfalls bis zu einer bestimmten Höhe zu begleichen.

Allerdings fallen hierbei regelmäßig Gebühren an. Darüber hinaus wird durch die Bürgschaft der mögliche Kreditrahmen des Mieters geschmälert. Auch fallen bei dieser Art der Sicherheitsleistung keine Zinsen an. Da hier die Kaution nicht in Geld geleistet wird, ist der Vermieter selbstverständlich nicht zur Verzinsung verpflichtet. Gleiches gilt für andere Sicherheiten, die nicht in Geld geleistet werden.

Gemeinsames Sparbuch

Diese Kautionsform ist eher selten (genauso wir Sparbücher mit Sperrvermerk), da hierbei der Vermieter nicht problemlos auf die Kautionssumme zurückgreifen kann, weil Mieter und Vermieter nur gemeinsam über das Sparbuch verfügen können.

Weitere Möglichkeit

Denkbar ist, dass eine Vereinbarung über die Verwaltung der Kaution über eine Vermögensverwaltung getroffen wird.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, der Mieter hat bei einer Barkaution das Recht, den Betrag in drei gleichen monatlichen Raten zu leisten. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Das überlassene Geld muss zwingend getrennt vom privaten Vermögen des Vermieters bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt werden.
Nein, die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheitsleistung. Ein Anspruch auf Auszahlung der Zinsen besteht jedoch erst bei Beendigung des Mietverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Studenten- oder Jugendwohnheime.
Die Bürgschaft schont die Liquidität des Mieters, da kein Bargeld hinterlegt werden muss. Nachteilig sind jedoch regelmäßig anfallende Gebühren, die Belastung des Kreditrahmens und der Wegfall von Zinserträgen.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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