Barkaution
Ist die
Mietkaution in Geld zu leisten, so hat der Mieter ein Recht darauf, in drei gleichen monatlichen Raten zu leisten, wobei die erste Zahlung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. Das ist der Zeitpunkt, zu dem die Mietsache nach den vertraglichen Vereinbarungen dem Mieter überlassen werden soll. Leistet er dann nicht, hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht und kann die Übergabe der Wohnung verweigern, bis der Mieter im Austausch die erste Kautionsrate bezahlt.
Überlassenes Geld muss der Vermieter bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Parteien können selbstverständlich auch eine andere Anlageform vereinbaren. Jedenfalls muss die überlassene Kaution aber getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Erträge, d.h. in der Regel die Zinsen, stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Der Mieter hat also kein Recht darauf, die Erträge vor Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter herauszuverlagen. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Vermieter von Studenten- oder Jugendwohnheimen nicht verpflichtet ist die Sicherheit zu verzinsen.
Verpfändetes Sparbuch
Bei einer Bank oder Sparkasse wird ein Sparbuch auf den Namen des Mieters mit dem Kautionsbetrag angelegt, das der Mieter dem Vermieter übergibt. Geldinstitute halten entsprechende Verpfändungsvordrucke vor. Auch hierbei wird der Kautionsbetrag verzinst. Jedoch ist der Mieter hierbei vor überraschenden Abhebungen des Vermieters sicher, wenn in den Verpfändungsvordrucken der Geldinstitute sichergestellt ist, dass der Mieter vor einer Auszahlung der Kautionssumme an den Vermieter informiert wird.
Bankbürgschaft
Hier wird vom Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft seiner Bank oder Sparkasse in Höhe der Kautionssumme gestellt. Das Institut verpflichtet sich hierbei, offene Vermieterforderungen gegebenenfalls bis zu einer bestimmten Höhe zu begleichen.
Allerdings fallen hierbei regelmäßig Gebühren an. Darüber hinaus wird durch die Bürgschaft der mögliche Kreditrahmen des Mieters geschmälert. Auch fallen bei dieser Art der Sicherheitsleistung keine Zinsen an. Da hier die Kaution nicht in Geld geleistet wird, ist der Vermieter selbstverständlich nicht zur Verzinsung verpflichtet. Gleiches gilt für andere Sicherheiten, die nicht in Geld geleistet werden.
Gemeinsames Sparbuch
Diese Kautionsform ist eher selten (genauso wir Sparbücher mit Sperrvermerk), da hierbei der Vermieter nicht problemlos auf die Kautionssumme zurückgreifen kann, weil Mieter und Vermieter nur gemeinsam über das Sparbuch verfügen können.
Weitere Möglichkeit
Denkbar ist, dass eine Vereinbarung über die Verwaltung der Kaution über eine
Vermögensverwaltung getroffen wird.