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Zuschuss statt Darlehen für die Mietkaution

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Begehrt ein Kläger als Leistung für eine Mietkaution im Sinne von § 22 Abs 6 SGB II einen Zuschuss anstelle eines Darlehens, ist statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Eine isolierte Anfechtungsklage ist unzulässig.

Auf die Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution findet das sog Kopfteilprinzip keine Anwendung. Leistungsberechtigt ist grundsätzlich nur derjenige, der nach dem Mietvertrag Schuldner der Mietsicherheit ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach Satz 1 Halbsatz 2 dieser Vorschrift (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Norm trifft keine ausdrückliche Aussage darüber, wer Inhaber eines entsprechenden Leistungsanspruchs sein kann. Grundsätzlich erfolgt die Gewährung von Leistungen für KdUH nach dem sog. Kopfteilprinzip. Danach gilt: Wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen nutzt, erfolgt die Gewährung von Leistungen für KdUH grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wen insoweit die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen treffen, im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf.

Dieses Prinzip ist jedoch auf die Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution nicht anzuwenden. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass vom Kopfteilprinzip abzuweichen ist, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere Aufteilung angezeigt ist. So hat es insbesondere entschieden, dass bei einer Leistung für Mietschulden (§ 22 Abs. 8 SGB II) in Abweichung vom Kopfteilprinzip nur die durch den Mietvertrag zivilrechtlich verpflichteten Personen als Darlehensnehmer in Betracht kommen. Es hat dies damit begründet, dass eine mit der Rückzahlungsverpflichtung nach § 42a Abs. 1 Satz 3 SGB II einhergehende faktische Mithaftung der nicht am Mietvertrag Beteiligten, insbesondere auch der Kinder einer Bedarfsgemeinschaft, für unerfüllte Mietvertragsforderungen verhindert werden solle. Insoweit hat es darauf abgestellt, dass es diesen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft an Einwirkungsmöglichkeiten auf die Zahlungsmoral der vertraglich Verpflichteten fehle und dass erhebliche Fehlanreize drohten.

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