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Kindesunterhalt: Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bei einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem Dritten?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Anders als beim Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit einem Ehegatten oder Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist die Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bei einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem Dritten nicht gerechtfertigt.

Der im Jahr 2022 gezahlte Kinderbonus ist als Bestandteil des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB bedarfsmindernd anzurechnen, bei Betreuung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil mithin zur Hälfte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die im Juli 2015 geborenen Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin, ihre Mutter, Kindesunterhalt geltend.

Die Ehe der Eltern ist rechtskräftig geschieden. Die Kinder leben bei ihrem Vater, der sie im vorliegenden Verfahren vertritt. In der Vergangenheit fanden Umgangskontakte zwischen Mutter und Kindern in wechselndem Umfang statt. Die künftige Regelung von Umgangskontakten ist zwischen den Eltern streitig.

Die Antragsteller machten im Juni 2022 Unterhalt geltend. Sie erhielten zeitweilig Unterhaltsvorschussleistungen sowie einen einmaligen Kinderbonus im Juli 2022. Die Antragsgegnerin stammt aus der Ukraine. Dort hat sie ein Studium der Ökonomie abgeschlossen. Der Abschluss wird in Deutschland nicht anerkannt. Die Antragsgegnerin schloss im Juni 2022 eine dreijährige Ausbildung zur Steuerfachgehilfin ab. Seitdem arbeitet sie in diesem Beruf, zunächst mit 30 Wochenstunden, seit September 2022 mit 40 Wochenstunden. Im März 2022 nahm sie ihre wegen des Krieges in der Ukraine nach Deutschland geflüchtete Mutter in die von ihr gemietete Wohnung auf.

Die Antragsteller begehren für die Zeit ab Juni 2022 Unterhalt - unter Abzug erhaltener Unterhaltsvorschussleistungen - sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin, insbesondere die Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit sowie die Berücksichtigung von Ersparnissen wegen des Zusammenlebens mit ihrer Mutter.

Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin ab Februar 2023 zur Zahlung eines im Wege der Mangelfallberechnung gekürzten Unterhalts von monatlich 330 € für jedes Kind und von Unterhaltsrückständen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Unterhalt auf monatlich 171,81 € je Kind für Februar bis April 2023 und je 180,58 € ab Mai 2023 herabgesetzt, abzüglich für Februar bis Juli 2023 erbrachter Zahlungen. Den Unterhaltsrückstand und den Betrag für die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat es ebenfalls nach unten korrigiert. Die Beschwerden der Antragsteller hat es zurückgewiesen.

Dagegen richten sich deren zugelassene Rechtsbeschwerden, mit welchen sie insbesondere ab Februar 2023 den vollen Mindestunterhalt (abzüglich des hälftigen Kindergelds) geltend machen.

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